Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 183/21) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2021 - 28 O 183/21 - abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
untersagt,
in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder die Behauptung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen
"Jetzt ja, bring doch mal ne Cousine oder ne Freundin mit, der Schritt weiter doch eigentlich angedacht war, jetzt kann er sich natürlich raus reden, das hat man nur so erzählt. "Ich glaub Dir kein Wort. Du bist ein krankes Schwein." Und Du hast das Geld und Du hast die Möglichkeiten und niemand weiß, ob Du vielleicht schon irgendwo gewesen bist, wo es relativ einfach ist, Osteuropa, Asien ... You never Know, Du wolltest den Schritt weiter gehen."
so wie im Rahmen eines am 02.05.2021 auf dem AAccount B unter dem Titel "C"
veröffentlichten Post bei TG 0:33:48 - wie aus der als Anlage ASt 4 (Stellvertreter-Dokument Bl. 25 d.A.) zu den Akten gereichten und auf Datenträger auf Bl. 222 d.A. der Beschwerdeakte OLG Köln - 15 W 41/21 abgelegten und nachfolgend auch in das Entscheidungsdokument eingebetteten Datei "Anlage_Ast_4.MOV" ersichtlich - geschehen.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Anlage_Ast_4.MOV
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Gründe
I. Der Verfügungskläger ist ein ehemaliger Fußballnationalspieler, der Verfügungsbeklagte ein deutschlandweit bekannter Comedian. Der Verfügungskläger wurde am 29.04.2021 durch das AG Düsseldorf wegen Besitzverschaffung von 18 kinder- und jugendpornografischen Dateien zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Verfügungsbeklagte hatte sich bereits zuvor wiederholt öffentlich über den Verfügungskläger und das laufende Strafverfahren geäußert und tat dies auch im Anschluss an diese Verurteilung. Die verschiedenen Äußerungen waren teilweise bereits Gegenstand anderweitiger gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Gegenstand des hiesigen, am 18.05.2021 eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens ist ein (Video-)Beitrag, den der Verfügungsbeklagte auf seinem A-Account "B" unter dem Titel "C" am 02.05.2021 gepostet hat. Der Verfügungsbeklagte setzt sich darin u.a. mit dem Verlauf des Strafverfahrens, dem damals tagesaktuellen Urteil und dem Verhalten des Verfügungsklägers sowohl bei der Tat als auch im Verfahren kritisch auseinander. In dem Beitrag findet sich ab Min 33:48 der oben im Tenor eingeblendete Passus. Nachdem das Landgericht einen Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 07.06.2021 - 28 O 183/21 - zurückgewiesen hatte, hat der Senat auf die sofortige Beschwerde und nach Anhörung des Verfügungsbeklagten am 24.06.2021 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung - 15 W 41/21 - mit dem oben eingeblendetem Verbotstenor erlassen. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch beim Landgericht eingelegt. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021, an der beide Verfahrensbevollmächtigte und der Verfügungsbeklagte persönlich im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO teilgenommen haben, hat der Verfügungsbeklagte die Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers gerügt. Die Sitzung - wegen deren weiterer Einzelheiten auf das Protokoll (Bl. 243 ff d.A.) Bezug genommen wird - ist zur Ermöglichung der Vorlage einer solchen Vollmacht mit entsprechender Fristsetzung unterbrochen und sodann fortgesetzt worden. Trotz einer weiteren Unterbrechung ist die Vollmachtsurkunde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Die Urkunde - handschriftlich unterzeichnet vom Verfügungskläger am 05.05.2021 - ist erst kurze Zeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Geschäftsstelle der 28. Zivilkammer des Landgerichts gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 05.11.2021 (Bl. 319 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung des Senats aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Vollmachtsrüge ausgehend vom Wortlaut des § 88 Abs. 1 ZPO noch rechtzeitig und mit Blick auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die Vorgeschichte der Parteien zwar "bedenklich", aber dennoch rechtlich e...