Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 28 O 222/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19. Januar 1994 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 222/92 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Klägerinnen auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägerinnen bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.OOO DM abzuwenden, nicht nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerinnen, die den Firmenzusatz „G. G.” führen, sind Unternehmen, deren Gegenstand der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Vermögensanlagen, insbesondere von Immobilien, börsennotierten Beteiligungen und Anleihen sowie Geldmarktanlagen ist; sie bieten den interessierten Anleger verschiedene Formen einer Beteiligung an. Die (vormalige) Klägerin zu 2) – L. AG, M. – ist im Wege der Fusion in der Klägerin zu 1) aufgegangen.
Die Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit den „…”. Der „…” versteht sich als Quelle für Informationen und Analysen über Finanzdienstleistungen und erreicht bundesweit eine Auflage von mehreren tausend Exemplaren.
Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und verantwortlicher Herausgeber des „…”.
Mit der vorliegenden Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens sind die nachfolgenden Äußerungen in dem „…” Nr. 3/93 und 17/93, die u.a. folgende Passagen enthalten:
3/93 „Bei der in der Reaktion der Zeitschrift ‚C.’
gemachten ‚C. Depesche’ wird in der Nr. 52/53/92 das Angebot des E.-I.-CLUB e.V. (M.), bei dem monatliche Rendite zwischen 2 und 4 % versprochen werden sollen, zu Recht als ‚Dummenfang’ bezeichnet. Daß, wie wir nun feststellen mußten, derselbe
Investoren-Club die nach unserer Meinung vermögensvernichtende Angebote der E. C. AG (H.) und der G. G. (G.) vertreibt, wundert uns nicht und auch nicht die Tatsache, daß beide Angebote ohne ausführliches Prospektmaterial unterbreitet werden, so daß der Anleger auf jeden Fall tatsächlich der Dumme ist, weil er die Risikoangaben, die im Hauptprosepkt enthalten sind, nicht zu Gesicht bekommt. Uns liegen jedenfalls Informationen vor, wonach nur mit Kurzprospekten vertrieben und so das Risiko ausgeschaltet wurde, daß die – zu Recht – umfangreichen Risikoangaben in den jeweiligen Hauptprospekten den Abschluß verhindern.”
17/93 „DER BUNDESVERBAND PRIVATER KAPITALANLEGER e.V. (B.)
hat am vergangenen Dienstag Dr. ING R. H., Vorstandsvorsitzender der S. W. (B.) und Herausgaber der Zeitschrift ‚X.’ seinen 5. Jahrespreis verliehen – verdientermaßen, denn ‚X.’ ist zu einem elementaren Stützpfeiler des Sparer- und Anlegerschutzes am Finanzdienstleistungsmarkt geworden. Denn einerseits ist zu beobachten, daß mutige Journalisten bzw. Medien (s.Nr.14/93) einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung der (Anlage-) Öffentlichkeit auch über Mißstände leisten. Andererseits werden jedoch leistungsschwache Banken und Versicherungen sowie vermögensvernichtende Anbieter à la S.-L.-GRUPPE bzw. G. G., die ein hohes Anzeigen- bzw. Werbevolumen zu vergeben haben, gelegentlich selbst von sich elitär gebenden Medien erkennbar geschont oder sogar
durch die Zurverfügungsstellung von Raum für PR-Artikel aktiv gefördert.
Deshalb steigt nicht nur ständig die Auflage von ‚X.’ – sondern auch die Bedeutung dieses vom Steuerzahler finanzierten, daher völlig anzeigenfreien und unabhängigen und von dem engagierten Chefredakteur H. P. ‚gemachten’ Aufklärungsmediums.
Zu den früheren Preisträgern des Bundesverbandes privater Kapitalanleger gehörten übrigens u. a. PROF. C. Z. (D.), Vorstandsmitglied der D. S FÜR W. (ebenfalls: D.), DR. W. S. (F.), der als früherer Geschäftsführer der Auskunftei SCH. die zwischenzeitlich wieder eingestellte Dienstleistung ‚Kapitalschutz-Auskunft’ etablierte und wichtige anlegerschutz-orientierte Untersuchungen durchführte, sowie H. H…”
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, daß es sich bei den von ihnen angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, die zu unterlassen seien; die Beklagten hätten nämlich (unzutreffend) behauptet, daß Anleger, die ihr Geld bei der G. G. anlegten, dieses Geld verlieren würden. Mit dieser Behauptung seien die Beklagten über die bisherigen Angriffe gegen die G. G. weit hinausgegangen.
Die Behauptung der Beklagte sei unwahr: Nach dem gesamten Anlagekonzept der G. G. sei eingeplant, daß durch die Vertriebskosten für die Werbung von Anlegern
in den ersten drei Jahren Verluste entstünden, die den Anleger zugewiesen und sich bei diesen – wie beabsichtigt – steuermindernd auswirken würden. Nach drei Jahren sei die Anlaufphase...