Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 84/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.09.2017 (28 O 84/17) teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) abgewiesen.
2. Der Beklagte zu 1) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem er diese zurückgenommen hat.
3. Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Beklagte zu 1) und der Kläger je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) 12,5% und der Kläger 87,5%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 1) 48%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren trägt der Kläger. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens keine Kostenausgleichung statt.
4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Journalist und hat sich u.a. durch seine Präsenz in und den Umgang mit sog. sozialen Medien im Internet einen Namen gemacht. Der Kläger ist mit einer israelischen Staatsbürgerin, Politikwissenschaftlerin und Politikerin verheiratet, die während ihres Militärdienstes Anfang der 1990er Jahre für den israelischen Militärnachrichtendienst B in einer Fernmeldeeinheit tätig war und zwar in Sachen Kommunikation, Abhören von analogem Funk, Chiffrieren/Dechiffrieren, Triangularpeilung. Auf der L-Website der Ehefrau des Klägers ist insofern die Bezeichnung "Intelligence Officer (Lieutenant)" vorgehalten (Anlage B 10, Bl. 130 AH II). Die Ehefrau des Klägers, ehemalige Beraterin von T Q, ist für das "Washington Institute" tätig, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf Anlage B 2, Bl. 218 f. d.A.) verwiesen wird. Der Beklagte zu 2) ist Publizist, der mit seinen Veröffentlichungen zumindest auch ein konspirologisch interessiertes Publikum bedient. Er veröffentlicht fortlaufend jedes Jahr in dem Verlag des Beklagten zu 1) ein Buch mit dem Titel "verheimlicht, vertuscht, vergessen. Was (Jahreszahl des behandelten Vorjahrs) nicht in der Zeitung stand."
Der Kläger, der mit seiner Familie bei Nizza lebte, hielt sich am 14.07.2016 anlässlich des französischen Nationalfeiertages in Nizza auf und beobachtete dort das dortige LKW-Attentat auf der Uferpromenade. Hiervon fertigte er eine Videoaufnahme mit dem Handy, die er dem C. S. zur Verfügung stellte, wodurch die Aufnahme im Fernsehen ausgestrahlt wurde und sich weiter über das Internet verbreitete. Am 22.07.2016 hielt sich der Kläger, der regelmäßig in München arbeitet, in München auf, erfuhr von dem Amoklauf im Olympia-Einkaufszentrum und berichtete sodann - nach Beendigung der eigentlichen Tat - von dort. Die genauen Hergänge sind zwischen den Parteien umstritten.
Am frühen Nachmittag des 24.07.2016 übersandte der Beklagte zu 2) - ohne Nennung seiner Eigenschaft als Journalist/Buchautor - eine Email an den Kläger mit Fragen zu den Geschehnissen, verbunden mit der Bitte um "baldige" Antwort. Die Fragen betrafen u.a. die Zufälligkeit der Anwesenheit des Klägers an den beiden Tatorten, etwaiges Vorwissen des Klägers und mögliche Geheimdienstbeziehungen. Im Nachgang an die am 24.07.2016 stattfindende Emailkorrespondenz zwischen ihm und dem Kläger, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Anlagenkonvolut K 2 (AH I = Anlage B 08, Bl. 109 f. AH II) Bezug genommen wird, veröffentlichte der Beklagte zu 2) am Folgetag, dem 25.07.2016, auf der Internetseite des Beklagten zu 1) den Blogbeitrag "München-Anschlag: Das unverschämte Reporterglück des S. H." Der Beitrag enthielt einige der hier streitgegenständlichen Passagen, wegen des genauen Inhalts wird im Übrigen auf Anlage K 3 (AH I) Bezug genommen. Der Kläger ging gegen diese Veröffentlichung nicht vor. Damals verbreitete sich vor allem im Internet - nach Äußerungen des Klägers in einem Interview dies allerdings schon beginnend am Morgen nach dem Münchner Attentat - zunehmend der Gedanke, dass der Kläger Vorwissen über die Anschläge gehabt haben müsse. Es wurde ferner vermutet, dass seine Ehefrau Zugang zu Geheimdienstinformationen gehabt habe. Beispielhaft wird auf den Blogbeitrag des Herrn I. in Anlage K 11 (AH I) verwiesen. Der Kläger - der sich und seine Familie zunehmend Anfeindungen ausgesetzt und sich in seiner Internetpräsenz und seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt sah - gab gegenteilige öffentliche Stellungnahmen ab. Die Thematik wurde Gegenstand verschiedener Berichterstattungen, wobei wegen der Einzelheiten auf Anlagen K 4 - 7 (AH I) verwiesen wird. Der Kläger nahm gegen einzelne Internet-Veröffentlichungen gerichtliche Hilfe in Anspruch.
Mitte Februar 2017 erschi...