Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.03.1986; Aktenzeichen 8 O 320/85)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.03.1986 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 320/85 – geändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.850,– DM nebst 4 $ Zinsen ab 03.07.1985 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/10 dem Beklagten und zu 7/10 der Klägerin auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine Partei 40.000,– DM.

 

Tatbestand

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks P.-H. straße in K., der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks P.-H. straße. Bis Anfang 1983 waren beide Grundstücke bebaut, dasjenige des Beklagte mit einem 1870 errichteten Haus, dasjenige der Klägerin mit einem 1938 errichteten Haus. Jedes Haus hatte eine eigene Giebelwand; zwischen den Giebelwänden befand sich ein Luftspalt von 4 Zentimetern. Im April 1983 ließ der Beklagte sein Haus abreißen, weil er neu bauen wollte. Dabei ließ er zugleich eine bis an die Grundstücksgrenze reichende Baugrube von etwa 2 Meter Tiefe ausheben, führte dann aber das Bauvorhaben nicht fort. Infolge des Erdaushubs sackte die Terrasse der Klägerin teilweise ab und verlor die Standfestigkeit. Außerdem ist nach ihrer Behauptung durch die unverputzt freiliegende Giebelwand Feuchtigkeit nach innen gedrungen. Da der Beklagte Beseitigungsmaßnahmen ablehnte, ließ die Klägerin selbst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung durchführen. Sie zahlte dafür an die ausführende Firma B. Pl. GmbH 9.420,– DM. Diesen Betrag hat sie vom Beklagten erstattet verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1. Beeinträchtigung der Terrasse

Wegen der Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Terrasse infolge des Bauaushubes durch den Beklagten steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB zu.

Die Vorschrift des § 909 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da sie ein bestimmtes Verhalten verbietet, um dadurch den Grundstücksnachbarn zu schützen (BGH NJW 1977, 763). Der Beklagte hat sein Grundstück auch in der Weise vertiefen lassen, daß dem angrenzenden Grundstück der Klägerin im Terrassenbereich die Stütze entzogen worden ist. Dieses Verhalten war nicht durch § 903 BGB gerechtfertigt, weil der Beklagte seine Eigentümerbefugnisse überschritten hat. Dabei hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) außer acht gelassen. Als Architekt war er sachkundig, so daß er die dem Grundstück der Klägerin drohende Gefahr erkennen konnte und mußte. Er hätte geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, um den eingetretenen Schaden vorzubeugen.

Nach § 249 BGB hat der Beklagte den vorherigen Zustand wiederherzustellen oder auf Verlangen der Klägerin den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Da der Beklagte den Schaden nicht selbst beseitigt hat, ist das Verlangen der Klägerin auf Erstattung des für die Herstellung aufgewandten Geldbetrags begründet. Der dafür angesetzte Betrag von 2.850,– DM war auch erforderlich. Er entspricht dem Betrag, den der Sachverständige Ko in seinem Gutachten vom 16.01.1984 errechnet hat, das er im Beweissicherungsverfahren 130 H 25/84 AG Köln erstattet hat. Daß die Klägerin diesen Betrag an die Fa. B. Pl. GmbH bezahlt hat, ist nachgewiesen. Die vom Beklagten gegen die Höhe der Kosten vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Der Senat hat keinen Anlaß, die Berechnung des Sachverständigen Ko. in Zweifel zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte hinreichend Gelegenheit hatte, den Schaden rechtzeitig auf seine Kosten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen. Dies hat er trotz Aufforderung durch die Klägerin unterlassen. Dann kann es dieser nicht angelastet werden, wenn sie den Schaden in Übereinstimmung mit der Berechnung eines Sachverständigen von einer sachkundigen Baufirma beheben ließ.

Der danach vom Beklagten zu zahlende Betrag von 2.850,– DM ist gemäß §§ 288, 291 BGB mit 4 $ ab Klagezustellung (03.07.1985) zu verzinsen.

2. Außenverputz der Giebelwand

Zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden wegen durchnäßter Außenwand verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 6.570,– DM. Dieser Anspruch ist jedoch nicht begründet. Es fehlt dafür an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

a) Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist in derartigen Fällen nicht gegeben (siehe RGZ 155, 158; BGH NJW 1965, 2099; BGHZ 42, 63).

b) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht gegeben.

Der Abriß der Hauswand des Beklagten hat das Eigentum der Klägerin nicht in seiner Substanz beeinträchtigt. Die von der K...

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