Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2022, Az.: 4 O 298/18, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13.621,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S., Z.-straße N01, N02 U., zu Leistungsnr: N03 weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.131,51 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf der Kreuzung E.-straße / I.-straße in C. ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 82 % und die Klägerin zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 126.457,73 EUR, für das Berufungsverfahren auf 121.221,73 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Eigentümerin des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis geltend.
Am Tag des Unfallereignisses, dem 14.04.2018, war die Beklagte zu 1) Halterin des Kraftomnibusses (KOM) mit dem amtlichen Kennzeichen XXX W.-straße Zudem war sie Betreiberin der Straßenbahn Linie N04, die am 14.04.2018 am Unfallort vom Beklagten zu 2) gefahren wurde. Die Straßen E.-straße und I.-straße in C. sind bei der Unfallörtlichkeit mit Lichtzeichenanlagen und einer BOStrab (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung)-Anlage (=Lichtzeichenanlage u.a. für Straßenbahnen mit sog. "Balkensignalen") versehen. Es befinden sich dort die Fahrsignale F0, F1 und F2 für den Straßenbahnverkehr (Fahrsignale bei Fahrt auf Sicht). In Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich vor der Unfallstelle (nur) auf der rechten Seite neben der doppelten Abbiegespur ein Andreaskreuz.
Es kam am 14.04.2018 zu einem Zusammenstoß mit der vorgenannten Straßenbahn der Linie N04, welche von der Haltestelle "W.-straße" in Richtung "T.-straße unterwegs war. Dadurch wurde die Klägerin verletzt, der von ihr geführte PKW beschädigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2022, Az.: 4 O 298/18, Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.621,73 EUR materiellen Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 EUR zu zahlen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018 zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Die Klägerin hält an ihrem Vorbringen fest, für die von ihr erlittenen Verletzungen sei ein höheres Schmerzensgeld von insgesamt 50.000,00 EUR gerechtfertigt. Sie behauptet weiterhin, sie habe durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung mitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten. Die teilweise Abweisung ihres materiellen Schadensersatzbegehrens nimmt sie ebenso hin wie die Feststellung des Landgerichts...