Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.11.2014; Aktenzeichen 31 O 512/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.11.2014 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 512/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt die Webseite www.amazon.de und tritt dort mit von ihr selbst eingestellten Angeboten als Verkäuferin auf.
Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband. Sie nimmt die Beklagte nach erfolglosen Abmahnungen wegen des Angebotes einer Damenbluse ohne Angaben über die Bezeichnung und Gewichtsanteile der im Erzeugnis enthaltenen Fasern sowie wegen der Angebotes eines Teppichreinigers und eines Multiöls, in denen aufgrund einer fehlerhaften Datenübermittlung jeweils die Angabe des Grundpreises fehlten, auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte, die die fehlenden Angaben bereits vorgerichtlich korrigiert hat (die Grundpreisangaben bezüglich des Teppichreinigers sofort nach Erhalt der Abmahnung und bezüglich des Multiöls vor Zustellung der Klageschrift, die Textilkennzeichnung nach ihrem Vorbringen vor Eingang der Abmahnung) hat eingewandt, dass es sich bei den gerügten Verstößen um ungewollte Ausreißer gehandelt habe, die nach ständiger Rechtsprechung und Literaturauffassung nicht zu einem Unterlassungsanspruch führen würden. Bei der Bluse sei zu berücksichtigen, dass die erforderliche Angabe nur für einen äußerst kurzen Zeitraum und nur für einen Teil der User nicht zu sehen gewesen sei. Hinsichtlich des vom Hersteller stets in derselben Größe angebotenen Teppichreinigers sei eine Grundpreisangabe nicht erforderlich. Daneben hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt und die Antragsfassung beanstandet.
Mit Urteil vom 6.11.2014, auf dessen berichtigte Fassung wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO inhaltlich Bezug genommen wird, hat das LG der Klage nach klarstellender Antrags-Korrektur stattgegeben.
Mit ihrer Berufung hält die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage aufrecht. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin habe in erster Instanz weder zu der für die Aktivlegitimation erforderlichen Ausstattung schlüssig vorgetragen noch dazu, dass ihr eine ausreichende Zahl von Unternehmen angehörten, die Damenblusen, Teppichreiniger und Multiöle vertrieben. Die entsprechenden Angaben in zweiter Instanz rügt die Beklagte als verspätet und bestreitet sie mit Nichtwissen. Der Unterlassungstenor sei trotz der eingeblendeten konkreten Verletzungsformen zu unbestimmt und zu weit gefasst. In der Sache selbst sei das LG fälschlich davon ausgegangen, dass es sich nicht um Einzelfälle gehandelt habe, die im Massengeschäft nie ganz zu verhindern seien. Die Ausreißer-Rechtsprechung des BGH und deren Erheblichkeit für den vorliegenden Fall sei außer Acht gelassen worden. Hinsichtlich der positiv festzustellenden Spürbarkeit/Relevanz fehlten jegliche Ausführungen. Außerdem habe das LG das Erfordernis einer Verletzung der beruflichen Sorgfalt unberücksichtigt gelassen und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Soweit das LG ihren Vortrag zum technischen Versehen als Ursache der unterbliebenen Textilkennzeichnung sowie bezüglich der Grundpreisangabe zu den Sicherheitsvorkehrungen und der fehlerhaften Datenübermittlung als unsubstantiiert gewertet habe, liege ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO vor. Der Unterlassungsanspruch bezüglich der Grundpreisangabe könne schließlich nicht aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV hergeleitet werden, weil diese Norm europarechtswidrig sei. Unterlassungsansprüche ergäben sich auch nicht durch die "Hintertür" aus dem UKlaG. Zum einen sei das UWG sei gegenüber dem UKlaG vorrangig, zum anderen handele es sich weder bei den Preisangabenvorschriften noch bei den Textilkennzeichnungsvorschriften um Verbraucherschutzgesetze.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit vertiefenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, insbesondere zu ihrer Aktivlegitimation.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2015 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
1. Klageantrag und Unterlassungstenor sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen sie sind hinreichend bestimmt; der Einwand der Beklagten, das Verbot zu Ziff. I. 2. erschöpfe sich in einer Wiederholung des gesetzlichen Verbotstatbestandes, ist sachlich unrichtig. Die erforde...