Leitsatz (amtlich)
›1. Das bloße Leerstehenlassen eines Wohngebäudes bedeutet für die Gebäudeversicherung noch keine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Gefahrerhöhung. Hierzu müßten weitere - vom Versicherer zu beweisende - Umstände hinzutreten, wie beispielsweise ein häufiger Aufenthalt Unbefugter im Haus.
2. Unterschiedliche Angaben gegenüber der zum Brandschaden ermittelnden Polizei einerseits und gegenüber dem Versicherer andererseits begründen noch nicht ohne weiteres den Vorwurf der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit oder einer arglistigen Täuschung.‹
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versicherungsschutz aus einer bei der Beklagten im Jahre 1987 für ein in W. gelegenes Wohnhaus mit angebautem Stall (sogenannter Resthof) abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung, der u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden (VGB 62) zugrunde liegen.
Am 23.01.1995 brach im Stallanbau ein Brand aus, bei dem ein nicht unerheblicher Schaden am Gebäude entstand. Das Haus war seit Anfang Juli 1994 nicht mehr bewohnt gewesen, nachdem die bisherigen Mieter nach einem Räumungsprozeß mit dem Kläger ausgezogen waren. Dieserhalb hatte der Kläger unter dem 08.07.1994 der Beklagten mitgeteilt, daß das Haus ab sofort für ca. 3 Monate zwecks Renovierungsarbeiten nicht bewohnt werde, und angefragt, ob sich bezüglich der Versicherung etwas ändern würde, woraufhin die Beklagte am 18.07.1994 erwiderte, es ergebe sich für die Wohngebäudeversicherung keine Veränderung.
Die polizeilichen Ermittlungen nach der Brandursache und etwaigen Brandstiftern verliefen ergebnislos. Sie wurden am Ende auch gegen den Kläger gerichtet, nachdem festgestellt worden war, daß der Kläger früher schon zwei weitere Wohngebäude erworben hatte, um sie zu renovieren, in denen gleichfalls Brände ausgebrochen waren und erhebliche Schäden angerichtet hatten. Die Brandursachen konnten seinerzeit auch in jenen Fällen nicht geklärt werden (vgl. im einzelnen Bl. 39, 40 der Beiakte sowie Anlagen B 3 zur Klageerwiderung im Anlagenhefter).
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 04.12.1995 eine Ersatzverpflichtung für das Schadensereignis vom 23.01.1995 ab mit der Begründung, sie sei, da der Kläger das Haus mehr als 6 Monate habe leerstehen lassen, wegen Gefahrerhöhung von der Leistungspflicht frei; zudem habe der Kläger bei der Kriminalpolizei angegeben, er habe wiederholt festgestellt, daß sich Kinder im Gebäude aufgehalten hätten und das Speisekammerfenster leicht herausgedrückt werden konnte, während er ihrem Schadensregulierer gegenüber angegeben habe, ihm seien irgendwelche Beschädigungen an Fenstern und Türen vor dem Brand nicht bekannt gewesen; dieserhalb bestehe zusätzlich Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung und arglistiger Täuschung; dies gelte auch insoweit, als er falsche Angaben zu einem Mietvertrag über das Gebäude mit einer Frau M. gemacht habe, die anderweitigen Äußerungen über Pläne, das Haus zu verkaufen oder zur Schaffung von Ferienwohnungen umzubauen, widersprächen. Schließlich sei sie auch deshalb leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem er notwendige Sicherungen des Hauses unterlassen habe.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz weiter. Er hat die Auffassung vertreten, er habe angesichts seiner Mitteilung vom 08.07.1994, daß das Haus zwecks Renovierungsarbeiten für ca. 3 Monate leerstehe, darauf vertrauen dürfen, daß der Versicherungsschutz durch das Leerstehen des Gebäudes nicht gefährdet werde. Zudem, so hat der Kläger behauptet, sei er aufgrund von Umbaumaßnahmen nach dem Auszug der Mieter im Juli 1994 verstärkt vor Ort gewesen und habe auch diverse Nächte in dem Haus verbracht. Das defekte Speisekammerfenster habe er erst nach dem Brand festgestellt und dann lediglich die Vermutung geäußert, daß sich Kinder im Gebäude aufgehalten hätten; der Vorwurf einer grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles sei demgemäß unbegründet.
Die Beklagte, so hat der Kläger gemeint, könne sich auch nicht auf Leistungsfreiheit wegen falscher Auskunftserteilung berufen. Soweit er gegenüber dem Schadensregulierer am 27.01.1995 über die mögliche Brandursache etwas anderes gesagt habe als bei der Polizei am 18.07.1995, sei das darauf zurückzuführen, daß er jeweils einen anderen Kenntnisstand gehabt habe. Auch zum Mietvertrag mit Frau M. habe er keine falschen Angaben gemacht; das Mietverhältnis habe nur vorübergehend bestehen sollen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte aufgrund der Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsscheinnummer ... verpflichtet ist, ihm den durch den Brand vom 23.01.1995 an dem Im W.weg 10 in... W. gelegenen Wohngebäude entstandenen Schaden zu regulieren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich weiterhin aus den im Ablehnungsschreiben vom 04.12.1995 bereits im einzelnen angeführten Gründen auf Leistungsfreiheit berufen und darübe...