Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 06.12.1988; Aktenzeichen 10 O 336/82) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Dezember 1988 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 336/82 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen aus 35.000,- DM vom 29. Oktober 1982 bis zum 10. November 1982, 4 % Zinsen aus 20.000,- DM ab 29. Oktober 1982 und 4 % Zinsen aus 15.700,- DM vom 11. November 1982 bis zum 4. Juli 1984 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch der Klägerin den gesamten zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Mai 1982 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.
3. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden, soweit hierüber nicht rechtskräftig entschieden ist, den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall am 1. Mai 1982 auf der Bundesstraße ... zwischen A. und W. in Höhe der Kilometermarkierung 1,452. Wegen der Einzelheiten dieses Verkehrsunfalls wird auf das Teil-Grundurteil des Landgerichts Aachen vom 30. August 1983 - 10 O 336/82 - (Bl. 116 ff GA) sowie auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. April 1984 - 18 U 176/83 - (Bl. 207 ff GA) verwiesen.
Hiernach steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz einschließlich Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sind, ohne daß sich ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin anspruchsmindernd auswirkt.
Beide Parteien haben mit wechselseitigen Kostenanträgen den Rechtsstreit bezüglich des Schadensersatzanspruchs voll und bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe eines Betrags von 35.000,00 DM teilweise für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Klage bis auf die Zinsen abgewiesen mit der Begründung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 DM sei angemessen, zumal eine unfallbedingte Anorgasmie und Algopareunie nicht bewiesen und - soweit es sich um den Feststellungsanspruch handele - mit weiteren Schäden nicht zu rechnen sei.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Zahlung eines deutlich höheren Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen zukünftigen Schadens aus diesem Verkehrsunfall, soweit er nicht ausgeglichen oder auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Die Klägerin rügt insbesondere, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß sie aufgrund des Unfalls an einer Algopareunie und Anorgasmie leide. Dem Feststellungsantrag sei stattzugeben, weil die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden bestehe.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und treten den Ausführungen der Klägerin entgegen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. H. vom 18. Mai 1990 (Bl. 584 f. GA), wegen der weiteren Ausführungen der Parteien auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und statthafte Berufung der Klägerin hatte auch in der Sache selbst Erfolg.
1. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 55.000,- DM zu (§ 847 BGB). Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten steht dem Grunde nach rechtskräftig fest.
Der vom Senat zuerkannte Betrag ist der Höhe nach angemessen, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren ihre Bereitschaft zu einer weiteren Untersuchung erklärt hat und aufgrund des Untersuchungsergebnisses mit Sicherheit von einer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Mai 1982 zustehenden Algopareunie und Anorgasmie auszugehen ist.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Auffassung, daß diese Beschwerden mit Rücksicht auf das jugendliche Alter der Klägerin als sehr schwerwiegend einzuschätzen sind und eine erhebliche Beeinträchtigung der bis dahin ungestörten sexuellen Erlebnisfähigkeit und der damit verbundenen Lebensfreude bedeuten. Auch mit Rücksicht auf die fortbestehende seelische Beeinträchtigung ist das Senat insgesamt zuerkannte Schmerzensgeld von 55.000,- DM angemessen.
2. Darüber hinaus war auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattzugeben.
Aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen und der hierauf auch derzeit noch beruhenden weiteren Beeinträchtigungen ist die Möglichkeit eines zukünftigen weiteren Schadens nicht auszuschließen. Allein dies rechtfertigt es, dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattzugeben.
Dem Zinsanspruch war ledi...