Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.06.1985; Aktenzeichen 24 O 405/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juni 1985 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 405/84 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers wird auf 5.512,– DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Mit Recht hat das Landgericht, auf dessen Urteilsgründe vorabverwiesen wird, den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG) für nicht verpflichtet angesehen, den Ausfall an Versorgungsbezügen zu decken, den der Kläger durch die Insolvenz der Firma B. S. GmbH erlitten haben will.
Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes, weil er bei der Gemeinschuldnerin unternehmerisch tätig war.
Der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch auf versorgungsberechtigte Nicht-Arbeitnehmer ausgedehnte Schutzbereich des Gesetzes erstreckt sich nicht auf solche Personen, die nach der Stärke ihrer kapital- und einflußmäßigen Bindung an das Unternehmen, aus dem sie eine Versorgung erhalten sollen, nach der Verkehrsanschauung ebenso wie ein Einzelkaufmann als Unternehmer und, so gesehen, nicht für ein fremdes, sondern für das eigene Unternehmen tätig sind (BGH ZIP 1980, 562 f.). Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, die wesentlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers abgestellt ist (vgl. BGH ZIP 1980, 453, 454), steht dem vom Kläger erstrebten Insolvenzschutz entgegen.
Als Minderheitsgesellschafter, dessen Beteiligung nicht ganz unbedeutend war, verfügte er gemeinsam mit anderen Geschäftsführern über die Gesellschaftermehrheit. Er war von Anfang an in geschäftsführender oder vergleichbarer Leitungsfunktion für die spätere Gemeinschuldnerin tätig. Für seine vorgeblichen Pensionsansprüche besteht daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kein Insolvenzschutz (vgl. Rechtsprechung bei Höfer/Abt, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. 1, 2, Aufl. § 17 Rdz. 74 f.; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1984, § 17 Rdz. 112 f.). Die mit der Berufung gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts vorgebrachten Einwände bleiben erfolglos.
Mit Recht hat das Landgericht es für die (Mit-)Unternehmereigenschaft des Klägers genügen lassen, daß er nur mit zwei weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit der Gesellschafteranteile innehatte. Minderheitsgesellschafter sind dann von dem Insolvenzschutz ausgenommen, wenn ihre Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist und sie gemeinsam mit anderen geschäftsführenden Gesellschaftern über die Gesellschaftermehrheit verfügen (BGHZ 77, 233 f.; BB 1980, 1527; BB 1981, 1524). In Anlehnung an das Aktien- und Umwandlungsrecht wird man eine Minderheitsbeteiligung von 10 %, bei der bereits gewisse Minderheitsrechte bestehen (§§ 142 Abs. 2, 147 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 9 UmwG) nicht mehr als unerheblich bezeichnen können (vgl. Blomeyer/Otto, § 17 Rdnr. 116 a.a.O.; Wiedemann/Moll, RdA 1977, S. 13; Everhardt, BB 1981, 681, 684; Höfer/Abt a.a.O. § 17 Rdnr. 80; Pesch ZIP 1982, 135/138). Die Beteiligung des Klägers, der von 1954 bis 1957 mit ca. 33 %, von 1957 bis 1963 mit rd. 25 % und ab 1963 mit etwa 22 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war, hat somit die Schwelle der Erheblichkeit im vorgenannten Sinn überschritten (vgl. auch BGH in AP Nr. 4 zu § 17 BetrAVG bejahend bei 11,86 %). Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen typisierenden Betrachtung steht nicht entgegen, daß der Kläger nur mit bis zu zwei weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit der Anteile der Gesellschaft besaß. Entscheidend ist vielmehr, daß keiner von ihnen eine eindeutige Mehrheitsbeteiligung inne hatte. Sie waren daher nur in der Lage, als typische Mitunternehmer im Sinne der Verkehrsanschauung gemeinsam Leitungsmacht auszuüben und der Gesellschaft ihren Willen aufzuzwingen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie davon in jedem Einzelfall Gebrauch machten (vgl. BGHZ 77, 233; Fleck in WM Sonderbeilage 3/1981 S. 20). Maßgeblich ist im Rahmen der gebotenen schematischen Betrachtungsweise vielmehr, daß die auf Geschäftsführer-Ebene zu treffenden Entscheidungen notfalls gegen den Willen anderer Gesellschafter durchsetzbar waren (Pesch ZIP 1982, 135/138; vgl. auch Blomeyer/Otto, a.a.O. Rdz. 118 m.N.).
Der Annahme der (Mit-) Unternehmereigenschaft des Klägers steht ebenfalls nicht entgegen, daß er zwischen dem 21.2.1957 und dem 1.3.1972 (Pensionierung) nicht Geschäftsführer, sondern formal „Prokurist” war.
Abgesehen davon, daß auch die Stellung eines Prokuristen angesichts der Beteiligungssituation an der Gesellschaft und unter Berücksichtigung des Einflusses...