rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilbedürftigkeit. Vor-GmbH. Abmahnung. Wohnungsvermittlung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vermutung der Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) ist widerlegt, wenn die bereits werbend in Erscheinung getretene Vor-GmbH der das Verfahren betreibenden GmbH eine beanstandete Anzeige ca. 6 Wochen vor der Abmahnung gekannt hat und es weiterer Ermittlungen oder sonstiger Maßnahmen zur Vorbereitung der Abmahnung des des 2 Wochen später folgenden Verfügungsantrages nicht bedurfte.
2. Der nach § 6 Abs. 2 WohnungsvermittlungsG beim Angebot oder bei der Suche nach Wohnraum erforderlichen Mitteilung des Namens des Wohnungsvermittlers und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler – insbesondere in Zeitungsanzeigen – genügen Formulierungen wie „Immoblitz Immobilien” oder „Immo Blitz Immobilien” nicht. § 6 Abs. 2 WohnungsvermittlungsG ist eine Vorschrift, die unmittelbar den Wettbewerb regelt und deren Verletzung für sich und ohne zusätzliche Voraussetzungen einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt.
3. Legt der Antragsgegner erstmals in der Berufungsinstanz die Belege (Zeitungsausschnitte) vor, aus denen sich die mangelnde Eilbedürftigkeit für den Erlaß der nachgesuchten einstweiligen Verfügung ergibt, obwohl er hierzu bereits im 1. Rechtszug imstande war, fallen ihm die Kosten des 2. Rechtszuges zur Last, wenn sein Obsiegen allein auf den die fehlende Eilbedürftigkeit begründenden Umständen beruht.
Normenkette
UWG §§ 1, 25
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.03.1992; Aktenzeichen 11 O 47/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 28.04.1992 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 47/92 – abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 19.03.1992 wird aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen, soweit er zum Inhalt hat, der Antragsgegnerin zu untersagen, mit den Bezeichnungen „I. Immobilien”, „I. B. Immobilien” in Tageszeitungen zu werben. Die Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt die Antragstellerin zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, sie hat auch – aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners im Berufungsrechtszug – in der Sache Erfolg.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist, soweit der Antragsgegner mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Beschlußverfügung des Landgerichts vom 19.03.1992 vorgegangen ist, nicht gerechtfertigt, da es an dem hierfür erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Soweit die Antragstellerin ihr Begehren auf die Bestimmungen der §§ 1 und 3 UWG stützt, ist die Vermutung der Dringlichkeit, die sich aus § 25 UWG ergibt, widerlegt. Im Hinblick auf einen Anspruch aus § 37 Abs. 2 HGB fehlt es an der gebotenen Glaubhaftmachung der Dringlichkeit.
Ob ein Verfügungsgrund in der Person des Antragstellers gegeben ist, muß aufgrund der glaubhaft gemachten bzw. unwiderlegt vermuteten objektiven Umstände festgestellt werden. Unter diesen spielt das jeweilige Verhalten des Antragstellers eine ganz wesentliche Rolle, wenn und soweit es Rückschlüsse auf die Eilbedürftigkeit der Rechtsverfolgung erlaubt. Ein Antragsteller, der mit der Verfahrenseinleitung unangemessen lange zuwartet oder in anderer Weise erkennen läßt, daß es ihm (subjektiv) nicht eilt, vermag nicht die Überzeugung zu vermitteln, daß die rasche, summarische Rechtsverfolgung für ihn objektiv dringend ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Auflage, Kapitel 54, Rdn. 17).
Im Streitfall ist dem vorprozessualen Verhalten der Antragstellerin zu entnehmen, daß ihr die Verfolgung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht dringlich erschien. Dies ergibt sich aus den konkreten Umständen vor Einreichen des Verfügungsantrags.
Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, ist sie durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 21.01.1992 gegründet worden. Seit diesem Zeitpunkt bestand eine Vorgesellschaft, die mit der durch Eintragung im Handelsregister am 24.02.1992 entstandenen Antragstellerin identisch ist (vgl. insoweit Scholz, GmbH-Gesetz, 7. Auflage, Rdn. 35 und 36 zu § 11 GmbHG). Bereits diese Vor-GmbH ist, wie den vom Antragsgegner vorgelegten Ablichtungen von Zeitungsinseraten vom 22. und 25.01.1992 zu entnehmen ist, werbend tätig geworden und dabei unter der Bezeichnung „D. (i. G.)” in Erscheinung getreten.
Der Senat geht davon aus, daß auf seiten der Vor-GmbH spätestens seit dem 22.01.1992 bekannt war, daß der Antragsgegnerin der später beanstandeten Form warb. Ausweislich der in Fotokopie vorgelegten beiden Exemplare des Anzeigenteils aus dem B. „G. -A. „ hat der Antragsgegner am 22.01.1992 unter der Bezeichnung „I. Immobilien” mehrere Wohnungen zur Vermietung angeboten, ebenso am 25.01.1992. Die betreffenden Inserate des Antragsgegners befanden sich überwiegend in denselben Spalten wie die der Antragstellerin, teilweise waren sie sogar unmittelbar darüber oder darunter abgedruckt. Ein Inser...