Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 17.12.2010; Aktenzeichen 7 O 469/09) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.12.2010 - 7 O 469/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Minderungsansprüche aus Anlass des Abschlusses eines Bauträgervertrages über eine in dem als "Siebengebirge" bekannten ehemaligen Stapel- und Lagerhaus im Rheinauhafen gelegenen, durch die Beklagten komplett errichteten bzw. sanierten und den Klägern veräußerten Eigentumswohnung 1.01.1 im 1. Obergeschoss des Hauses 1 des Gebäudekomplexes.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.12.2010, das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen in Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Klägerin am 06.01.2011 zugestellt worden. Am 24.01.2011 haben die Kläger Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung um einen Monat - am 23.03.2011 begründet haben.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger die Hauptanträge weiter, nicht mehr angekündigt werden die noch erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge.
Zur Begründung führen die Kläger wesentlich unter Verweis auf das Übersendungsschreiben vom 05.01.2004, bzw. das Faxschreiben der Pandion Vertriebsgesellschaft vom 05.01.2004 gesandt an die weitere Erwerberin Beckmann, Klägerin im Parallelverfahren LG Köln 7 O 100/09 = OLG Köln 7 U 17/11 (dort Anlage K 12 und Anlage K 13, Bl. 132 ff. BA), aus, dass dargelegt und unter Beweis gestellt sei, entgegen dem Wortlaut des notariell beurkundeten Treuhändervertrages sei ihnen die Stamm- und Verweisungsurkunde vom 03.12.2003 nicht mindestens zwei Wochen vorher überreicht worden. Tatsächlich sei von Seiten der Beklagten systematisch zeitlicher Druck ausgeübt worden. Das Landgericht nehme fehlerhaft an, dass die vorvertraglichen werblichen Aussagen der Beklagten nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung geführt hätten. Wenn von Beklagtenseite die spätere Umgebungsbebauung dargestellt werde, so müsse dies richtig und vollständig geschehen, was weder auf dem großflächigen Plakat vor Ort noch in der im Stadtanzeiger geschalteten Werbung (Anlage K 3) geschehen sei. Ähnliches gelte für die von der Beklagten werblich genutzte Darstellung in der den Klägern überreichten Hochglanzbroschüre (vgl. LG Köln 7 O 100/09 = OLG Köln 7 U 17/11: Anlage zum Schriftsatz vom 26.10.2010 der dortigen Klägerin). Der Beklagten seien die Bebaubarkeit und auch die zukünftig seinerzeit geplante konkrete Bebauung positiv bekannt gewesen. Im Übrigen verkenne das Landgericht, dass es sich bei der Unbebaubarkeit des Baufeldes 24 um eine Beschaffenheit handele, die bei Werken gleicher Art bereits üblich und erwartet werden könne: Bei dem streitgegenständlichen Objekt handele es sich nämlich um eine seit über 100 Jahren bestehende Solitärlage. Jedenfalls habe das Landgericht das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB fehlerhafterweise abgelehnt. Es sei von einer Aufklärungspflicht auf Seiten der Beklagten auszugehen, da diese Kenntnis davon gehabt habe, dass die bisherige Solitäranlage zukünftig entfallen werde; dabei sei die Beklagte auch, wie sich aus dem Artikel in der Welt vom 23.09.2002 (Anlage K 15) ergebe, davon ausgegangen, dass die zukünftige Bebauung des Baufeldes 24 wesentliche Nachteile für die zukünftigen Eigentümer des Grundstücks aufweisen werde. Die Beklagte habe deswegen ungefragt über die zukünftige Bebauung aufklären müssen, was nicht geschehen sei. Die Grundlagenurkunde, die die Freiraumplanung enthalten habe, sei lange nach Kaufentscheidung und Kauf den Klägern zur Kenntnis gelangt, der Plan sei eine von unzähligen Anlagen einer der Urkunden gewesen, "auf die die Grundlage- und Verweisungsurkunde vom 03.12.2003 ihrerseits" verweise.
Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 23.03.2011 (Bl. 317 - Bl. 327 GA) und auf den Schriftsatz der Kläger vom 21.07.2011 (Bl. 342 - Bl. 353 GA) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17.12.2010 - 7 O 469/09 - die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie einen Betrag in Höhe von mindestens 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 45.000,00 € seit dem 03.12.2008, sowie aus diesem Betrag übersteigenden Beträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
an sie Zinsen in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zur Rechtshängigkeit aus dem gemäß des Antrages zu 1.) zu zahlenden Betrag, mindestens jedoch aus 45.000,00 €, zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Zahlungsbetrag nach diesem Antrag zu 2.) seit Rechtshängig...