Verfahrensgang
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 9.7.1993 – 19 U 34/93 – wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen das am 9.7.1993 verkündete Versäumnisurteil des Senats ist nicht begründet. Gemäß §§ 542 Abs. 3, 343 ZPO war daher auszusprechen, daß diese Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die wesentlichen Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen „Time-Sharing”-Vertrages wegen Verschleierung der Anzahl der Vertragspartner, Unklarheiten der erworbenen Rechtsposition sowie der eingegangenen Verpflichtungen so mißverständlich sind, daß sie die Klägerin unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sind. Der Senat teilt die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend hierzu gilt:
Das Landgericht hat zwar die Frage, ob das AGBG überhaupt Anwendung findet, nicht näher erörtert, ist aber zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den Vertragsbestimmungen um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des § 1 Abs. 1 AGBG handelt. Schon die äußere Gestaltung der Verträge macht deutlich, daß es sich hier um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die der Beklagte (Verwender) der Klägerin gestellt hat; der Beklagte hat auch nichts vorgetragen, das den durch die Vertragsgestaltung hervorgerufenen Anschein eines von ihm verwendeten Formularvertrages in Frage stellen könnte. Soweit er meint, das AGB-Gesetz sei deshalb nicht anwendbar, weil ihm gar nichts anderes übrig geblieben sei, als die Verträge in der Form weiter auf die Klägerin zu übertragen, wie er sie seinerzeit geschlossen habe, deshalb handele es sich um einen Fall, in dem beide Vertragsparteien dasselbe Vertragsformular ihren Beziehungen zugrunde legten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Richtig hieran ist, daß das AGB-Gesetz keine Anwendung findet, wenn beide Vertragsparteien unabhängig voneinander die Einbeziehung derselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. VOB) verlangen, weil das AGBG die Rechtsbeziehungen zwischen einemVerwender und einer Vertragspartei regelt, nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Verwendern (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 1 AGBG Rn 10). So liegt es hier aber nicht. Daß die Klägerin die verwandten Vertragsformulare gewünscht habe, hat der Beklagte nicht einmal behauptet und wohl auch nicht behaupten können; die Klägerin hat dies auch ausdrücklich verneint. Damit ist davon auszugehen, daß der Beklagte sich die für die Time-Sharing-… entwickelten Vertragsformulare mit den darin vorformulierten Bedingungen zunutze gemacht hat und ihre Verwendung allein auf seine Veranlassung erfolgt ist. Wer aber seinem Vertragspartner aufgibt, bestimmte vorformulierte Bedingungen dem Vertragswerk zugrundezulegen, stellt diese und ist damit Verwender (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Er braucht diese nicht selbst formuliert zu haben (vgl. hierzu BGH NJW 1992, 2160 [2163]), wie es auch nicht darauf ankommen kann, wie häufig er sie benutzt, einmaliger Gebrauch kann genügen (so BGH NJW 1991, 843); entscheidend ist insoweit allein, daß es sich um ein von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen entwickeltes Vertragsformular handelt, das eine Vertragspartei benutzt (vgl. BGH NJW 1991, 843; Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rn 6); hiervon ist schon nach dem Vortrag des Beklagten auszugehen.
Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß das vom Beklagten verwendete Vertragsformular gegen das Transparenzgebot verstößt, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, und deshalb nach § 9 Abs. 1 AGBG nichtig ist.
Nach dem Kaufvertrag sollte die Klägerin „aus dem Bestand des Beklagten” bestimmte Hotel-Zeitanteile erwerben, wobei im Kaufpreis zugleich die RCI (…)-Mitgliedschaft für 5 Jahre enthalten sein sollte. Ziffer 4 des Vertrages bestimmt, daß nach Eingang des gesamtem Kaufpreises eine Umschreibung der Anteile auf den Käufer erfolgen sollte. Was diese Mitgliedschaft beinhaltet und Hinweise darauf, welche rechtliche Position die Umschreibung hat, läßt der Kaufvertrag offen. In dem mitgelieferten Prospekt (FerDi – Ferien mit Dividende) ist vom Erwerb eines Ferienwohnrechts die Rede und an anderer Stelle heißt es sogar: „Wenn Sie FerDi-Eigentum … erwerben”. Diese Angaben zusammen mit dem Begriff „Umschreibung” suggerieren dem Käufer, eine dinglich gesicherte Stellung zu erhalten. Das hat der Beklagte erstinstanzlich auch selbst ausdrücklich behauptet, denn er hat vortragen lassen (Bl. 29 d.A.):
„Damit hat die Klägerin eine Anwartschaft an den Ferienwohnrechten erworben, die mit der Zahlung der letzten Rate zum Vollrecht erwachsen wäre. Wie sich aus Ziffer 4 des Kaufvertrages ergibt, wäre nach Eingang des gesamten Kaufpreises die UmschreibungderWohnrechteim Grundbuchauf die Klägerin e...