Entscheidungsstichwort (Thema)
Gefälligkeitsjournalismus
Normenkette
ZPO § 253; BGB §§ 823, 1004; GG Art. 5
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 506/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 13.12.2000 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln – 28 O 506/00 – abgeändert. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin – zu unterlassen, sich über die Redaktion der Wirtschafts-Woche und ihren Chefredakteur, Herrn S.B., wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Bericht zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder einen solchen Bericht zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Soweit das LG den von der Antragstellerin geltend gemachten, gegen den unter dem Titel „Was Werbegelder alles bewirken können” publizierten Beitrag in dem Periodikum „Medien Tenor” (Ausgabe Nr. 99 – 15.8.2000) der Antragsgegnerin gerichteten Unterlassungsantrag abgewiesen hat, hält das den mit der Berufung vorgebrachten Beanstandungen nicht stand.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Fassung des im Termin vor dem erkennenden Senat gestellten Unterlassungsantrags aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung mittels Verbreitung einer durch das Recht zur freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht gedeckten, die Antragstellerin in ihrer unternehmerischen Wertgeltung als Presseverlag diskriminierenden Aussage zu.
I. Das Verfügungsbegehren ist zulässig.
Soweit die Antragstellerin zu dem in erster Instanz zunächst angekündigten Unterlassungsantrag zurückgekehrt ist, und nunmehr unter Verzicht auf die Angabe konkret beanstandeter einzelner Textpassagen und/oder grafischer Elemente des Beitrags – wie in der Urteilsformel ersichtlich – Unterlassung beantragt, begegnet dies im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken. Denn der Begründung dieses Antrags sowie einer diesem entsprechenden Entscheidung lassen sich die Reichweite sowie die Vollstreckungsmöglichkeiten des erstrebten bzw. titulierten Verbots mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Die Antragstellerin stützt den Vorwurf der Verletzung ihres körperschaftlichen Persönlichkeitsrechts danach auf die im Fließtext des streitbefangenen Beitrags enthaltene Aussage „Die Telekom dominiert von den drei großen Anbietern nicht nur die Werbeeinkommen, sondern vor allen Dingen die Redaktion”, wie diese im konkreten Zusammenhang des unter der Überschrift „Was Werbegelder alles bewirken können – Seltsame Berichterstattung zur Telekom in der WIRTSCHAFTSWOCHE Januar 1998 bis Juni 2000” unter Darstellung zweier Grafiken sowie einer weiteren Abbildung formuliert ist. Auch wenn die Antragstellerin die erwähnte Aussage sowie deren konkreten Verwendungszusammenhang selbst nicht ausdrücklich zum verbalisierten Bestandteil ihres Antrages gemacht hat, ist damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Ziel und Angriffsrichtung ihres Unterlassungspetitums sind und daher den Kern sowie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Verbots mit der erforderlichen Klarheit definieren.
Dem Verfügungsbegehren ist weiter auch nicht der Verfügungsgrund der Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO) abzusprechen. Denn der in Rede stehende Vorwurf des „Gefälligkeitsjournalismusses”, den die Antragsgegnerin – wie im nachfolgenden noch näher zu erläutern sein wird – in dem streitbefangenen Pressebeitrag zum Ausdruck bringt, ist geeignet, nicht nur die in dem Artikel erkennbar gemachte Redaktion der WirtschaftsWoche und ihres namentlich genannten Chefredakteurs in ihrer sozialen bzw. beruflichen Wertgeltung als Journalisten, sondern auch den Ruf und das Ansehen des von der Antragstellerin verlegten Magazins „WirtschaftsWoche” selbst erheblich zu beschädigen, was überdies zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Erwerbsinteressen der Antragstellerin führen kann. Mit Blick auf diese als gravierend zu beurteilenden Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin mit der Verbreitung der in Rede stehenden Aussage zu gewärtigen hat, erscheint der Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten, wohingegen es der Antragsgegnerin zuzumuten ist, die weitere Verbreitung der streitbefangene Äußerung bis zu einer endgültigen Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zurückzustellen.
Der danach bestehende Verfügungsgrund ist auch nicht etwa dadurch entfallen, dass die Antragstelle...