Leitsatz (amtlich)
Die Bewertung eines Mitbewerbers durch Vergabe eines von möglichen fünf Sternen in einem Internetdienst ist auch dann ein pauschal herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn zwar ein beruflicher Kontakt bestand, dieser Kontakt aber gerade keine erkennbare Grundlage für die Bewertung war.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 27 O 223/20) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.12.2021 - Az. 27 O 223/21 - abgeändert und der Beklagte verurteilt,
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die
Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand:
((Abbildung))
b) der Klägerin über weitere von dem Beklagten abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen;
c) die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,- Euro freizustellen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- hinsichtlich der Anspruchs zu Ziffer 1a), in Höhe von 5.000,- hinsichtlich des Anspruchs zu 1b), im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Auskunft wegen einer Internetbewertung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt ein IT-Systemhaus im Bergischen Land, der Beklagte war bei dem IT-Unternehmen n. GmbH in Köln (im Folgenden: n.) als "lead of sales" tätig. Letztere führte am 8.10.2020 eine Veranstaltung zum Thema Internetsicherheit durch, an welcher der Beklagte mitwirkte. Die n. führte Mitarbeiter der Klägerin als Teilnehmer an dieser Veranstaltung auf. Unter den Parteien ist umstritten, unter welchen Umständen diese Beteiligung zustande kam. Eine Mitarbeiterin der n. übersandte am 06.10.2020 an die vier Mitarbeiter der Klägerin jeweils eine E-mail mit einem Teilnahmelink und Informationen über die Veranstaltung. Sie kündigte ferner den Einladungslink eines Online-Lieferportals an, über welches eine Pizza bestellt werden konnte, die bis zum Beitrag von 15,- Euro von der n. bezahlt werden sollte. Den Angeschriebenen wurde die Möglichkeit gegeben, der Bestellung bis zum Folgetag um 13.00 Uhr zu widersprechen. An der Veranstaltung vom 8.10.2022 nahm nur ein Mitarbeiter der Klägerin, ein Herr M., teil. Die übrigen seitens der n. reservierten Pizzakontingente verfielen.
Nach Durchführung der Veranstaltung wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin an die n. und forderte eine Erklärung nach der DSGVO über gespeicherte Daten an. Eine Mitarbeiterin der n. nahm am 12.10.2020 telefonischen Kontakt mit dem Geschäftsführer der Klägerin auf. Am 4.11.2020 übersandte die n. ein Passwort, über welches die begehrten Daten einzusehen seien. Die Möglichkeit zur unmittelbaren Einsicht in Köln wurde ebenfalls angeboten.
Im November 2020 stellte der Assistent der Geschäftsführung der Klägerin S. fest, dass der Beklagte die Klägerin beim Internetdienst Google mit einem von fünf Sternen bewertet hatte. Zwischenzeitlich wurde die konkret angegriffene Bewertung gelöscht.
Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei zur Unterlassung von Internetbewertungen ohne geschäftlichen Kontakt verpflichtet. Der Kontakt zwischen der Klägerin sowie den Mitarbeiter und der n. genüge dafür nicht. Die Klägerin hat behauptet, keiner ihrer Mitarbeiter habe sich bei der n. zu der Veranstaltung vom 8.10.2020 angemeldet, lediglich der Mitarbeiter M. habe sich auf die emails vom 6.10.2020 hin zur Aufklärung an die n. gewendet und zur Teilnahme überreden lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es (bei Meidung von Ordnungsmitteln) zu unterlassen, die Klägerin wie folgt im Internet zu bewerten, ohne dass ein geschäftlicher Kontakt zu dieser bestand:
((Abbildung))
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über weitere von dem Beklagten abgegebene Bewertungen im Internet umfassend Auskunft zu erteilen,
3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,- Euro freizustellen.
4. nach Auskunftserteilung nach Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit der nach Ziffer 2 gemachten Angaben an Eides statt zu versichern.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, vier von ihm namentlich benannte Mitarbeiter der Klägerin, darunter Herr M., hätten sich bei der n. für die Veranstaltung vom 8.10.2020 angemeldet.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Äußerung des Beklagten eine zulässige Meinungsäußerung sei. Es handele sich um...