Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.10.2014; Aktenzeichen 21 O 260/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.10.2014 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Köln - 21 O 260/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der insolventen D GmbH in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die Besonderen Vereinbarungen für Finanz- und Versicherungsmakler zugrunde (Anlage BLD 1).
Der Kläger hat behauptet, er habe 2010 auf Anraten eines Mitarbeiters der D zwei bestehende Lebensversicherungen an die Q GmbH verkauft und die Verkaufserlöse in Höhe von 22.280,- EUR der F Corp. zum Ankauf von Gold überlassen, wobei innerhalb von 2 Jahren eine Rendite von annähernd 100 % habe erzielt werden sollen. Diese Anlage sei ihm als absolut sicher und ohne Verlustrisiko geschildert worden. Tatsächlich seien die vereinnahmten Geldbeträge für andere Zwecke ausgegeben worden. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, er könne die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Sowohl die Empfehlung, die bestehenden Lebensversicherungsverträge zu verkaufen, als auch die Empfehlung zur Anlage in Goldgeschäfte unterfielen dem Versicherungsschutz.
Der Kläger hat beantragt,
- 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.280,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2013 zu zahlen;
- 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.248,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2013 für nicht erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen;
- 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu erstatten, der ihm aus dem "Verkauf" der Lebensversicherungen bei der A AG (Vertr. Nr. 1 XL-2xx5xx0) und bei der D2 (Vertr.-Nr. 6xx41xX) entstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat den gesamten Sachvortrag des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Direktanspruch bestehe nicht. Die vom Kläger behauptete Anlagevermittlung sei nicht vom Versicherungsschutz erfasst.. Jedenfalls - die Richtigkeit der Darstellung des Klägers unterstellt - sei der Schaden auf eine wissentliche Pflichtverletzung zurückzuführen, so dass ein etwa bestehender Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 7.10.2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die vom Kläger behauptete Anlageempfehlung bestehe auch nach den vereinbarten Besonderen Bedingungen kein Versicherungsschutz, weil es sich nicht um die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsmakler im handelsüblichen Rahmen im Sinne der Ziff. 2.1 gehandelt habe. Das betreffe sowohl die Empfehlung zur Auflösung der bestehenden Verträge als auch die Empfehlung, die freigewordenen Gelder in eine Goldanlage zu investieren. Die Anlageempfehlung könne auch nicht als Nachweis oder Vermittlung einer Finanzierung verstanden werden. Soweit die Bedingungen auch die Kapitalanlagevermittlung erfassten, sei jedenfalls die hier getätigte Investition nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag geltend mache, er sei nicht über die Nachteile der vorzeitigen Auflösung der Versicherungsverträge unterrichtet worden, bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Schwerpunkt des Anlagegeschäfts in der Umschichtung des Geldes und damit in der - vom Versicherungsschutz nicht gedeckten - Empfehlung der Anlage in ein Goldgeschäft bestanden habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Zu den Hauptanträgen bringt die Berufung vor, bei der Tätigkeit des Mitarbeiters der D GmbH, Herrn E, habe es sich insgesamt um die "Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsmakler im handelsüblichen Rahmen" im Sinne von Ziff. 2.1 der Besonderen Vereinbarungen für Finanz- und Versicherungsmakler gehandelt. Es sei nicht maßgebend, dass nach Auflösung der bestehenden Versicherungen keine weiteren Versicherungen vermittelt worden seien. Das setze die Klausel nicht voraus. Es reiche aus, wenn zusammen mit der Empfehlung, bestehende Versicherungsverträge aufzulösen, der Abschluss sonstiger Anlageverträge nachgewiesen oder vermittelt werde. Der Kläger stützt sich für seine Auffassung auf eine Entscheidung des Bu...