Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 09.07.2010; Aktenzeichen 23 O 391/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 09.07.2010 - 23 O 391/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aus diesem Urteil vollstreckbaren Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin schloss mit der G. & Co GmbH, aus welcher die Beklagte zu 1) im Wege der Umwandlung hervorgegangen ist, unter dem 18.07./01.08.2006 den aus der Anlage K 1 (Bl. 7 ff d. A.) ersichtlichen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug Q. D. Turbo S. Der Beklagte zu 2) übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für die aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen der Leasingnehmerin gegenüber der Leasinggeberin. In der auf die Laufzeit von 36 Monaten zu jeweiligen Leasingraten in Höhe von 1.830,48 € brutto befristeten, mit “offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)„ bezeichneten Leasingvereinbarung wurde der Restwert des Leasingobjekts bei vertragsgemäßer Beendigung des Vertrags mit 80.080,72 € festgelegt. Hierzu hieß es auf dem Titelblatt des Vertrages (Bl. 7 d. A.) wie folgt:
“… Dem Leasingnehmer ist bekannt, dass der oben genannte Restwert Bestandteil der Kalkulation der Leasingrate dieses Vertrages ist.
Der Restwert wurde auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km ermittelt.
Darüber hinaus sind die Vertragsparteien darüber einig, dass die Summe der Leasingraten die Aufwendungen des Leasinggebers nur teilweise decken (Teilamortisation). Wird nach Vertragsbeendigung bei Veräußerung des Fahrzeugs ein Gebrauchtwagenerlös erzielt, der unter dem kalkulierten Restwert liegt, ist die Differenz in voller Höhe vom Leasingnehmer zu erstatten. Eventuell erzielte Mehrerlöse werden zu 75 % an den Leasingnehmer weitergegeben…„.
Unter Abschnitt XVII. Ziffer 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen war folgende Regelung aufgenommen:
“… Können sich die Vertragsparteien bei einer planmäßigen Vertragsbeendigung über einen von dem Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert des Fahrzeugs nicht einigen, so sind beide Vertragsparteien binnen einer Frist von sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs an den beauftragten Händler berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kosten des Gutachtens tragen Leasingnehmer und Leasinggeber je zur Hälfte. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist ist der Leasinggeber berechtigt, das Fahrzeug auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verwerten …„.
Nach vertragsgemäßem Ablauf der Leasingdauer wurde das Leasingfahrzeug am 20.07.2009 von der Beklagten zu 1) bei dem seinerzeitigen Lieferanten, der Streithelferin, abgestellt, worüber das als Anlage B 2 (Bl. 58 d. A.) zur Akte gereichte Rückgabe-Protokoll aufgesetzt wurde. Da die Parteien eine Einigung über den Wert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht erzielten, gab die Klägerin bei der E.-Prüf- und Schätzungsstelle L. ein Gutachten in Auftrag. In dem sodann vorgelegten Wertgutachten der E. (Anlage K 7, Bl. 23 ff d. A.), für welches Kosten in Höhe von 130,90 € brutto berechnet wurden, wurde der Händlereinkaufwert des Fahrzeugs inklusive Mehrwertsteuer mit 39.075,00 € ermittelt (Bl.24 d. A.). Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 31.08.2009 (Anlage B 3, Bl. 59 d. A.) an die Beklagte zu 1) und teilte dieser das vorbezeichnete Ergebnis des E.-Gutachtens sowie das ihr seinerzeit vorliegende Höchstgebot von brutto 46.106,00 € für das Fahrzeug mit. Sie bot der Beklagten zu 1) überdies an, das Fahrzeug zu erwerben, und bat “… in diesen Fall…um…Ausgleich des Kaufpreises in Höhe von EUR 82.151,77 inkl. MwSt. bis zum 24.09.2009, 12.00 Uhr …„. Die Beklagte zu 1) reagierte auf dieses Angebot nicht, woraufhin die Klägerin den PKW für den Betrag von 46.106,00 € brutto an die Streitverkündete veräußerte.
Sie verlangt nunmehr von den Beklagten die Zahlung der sich aus dem vereinbarten Restwert und dem aus der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Erlös ergebenden Differenz in Höhe von 36.045,00 € zzgl. der mit 65,00 € bezifferten Hälfte der Kosten des E.-Gutachtens.
Die Klägerin und die sich ihr anschließende Streithelferin haben beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 36.110,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagen haben behauptet, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit bereits mehrfach unter Vermittlung der Streitverkündeten Leasingverträge mit der Klägerin abgeschlossen habe, die aber sämtlich als Kilometerabrechnungs-Verträge ausgestaltet gewesen seie...