Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.10.1992; Aktenzeichen 20 O 130/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Oktober 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 130/91 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 4.874,46 DM nebst 10,5 % Zinsen für die Zeit vom 26. Juni 1990 bis zum 19. November 1991 sowie 4 % Zinsen seit dem 20. November 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 23/30 und die Beklagte zu 1) 7/30 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser 23/30 selbst und die Beklagte zu 1) 7/30 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben diese 7/15 selbst und der Kläger 8/15 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Im übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) gem. §§ 280, 695 BGB Schadensersatz in Höhe von 4.874,46 DM verlangen. In dieser Höhe ist die Beklagte zu 1) dem Kläger zum Ersatz verpflichtet, weil ihr die Rückgabe der in ihre Obhut gegebenen Sachen teilweise unmöglich geworden ist.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) finden die Grundsätze des Verwahrungsrechts Anwendung. Durch den Erwerb des Parkscheins ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein Vertrag zustandegekommen, durch den sich die Beklagte zu 1) zur Bereitstellung eines Parkplatzes und zur Bewachung des dort abgestellten Kraftwagens verpflichtet hat. Die von der Beklagten zu 1) versprochene Gegenleistung hat sich nicht darin erschöpft, dem Kläger eine Abstellfläche für seinen Wagen zur Verfügung zu stellen. Das folgt bereits aus dem Hinweis auf ihre Firmenbezeichnung „Bewachungsdienst” auf der Vorderseite des Parkausweises und dem Inhalt der auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen, in denen von der „Bewachung” des abgestellten Fahrzeugs und der „Bewachungszeit” die Rede ist. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags über das Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz besteht allerdings keine einhellige Meinung. Während die überwiegend vertretene Absicht ein solches Rechtsverhältnis als Verwahrungsvertrag wertet, besteht das Rechtsgeschäft nach der Gegenauffassung aus Elementen des Miet- und des Verwahrungsvertrages; eine weitere Meinung nimmt einen aus Dienst- und Mietvertragselementen gemischten Vertrag an (vgl. Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 688 Rn 10; Hüffer in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 688 Rn. 51, jeweils m.w.N.). Der letztgenannten Ansicht, es handele sich um einen Kombinationsvertrag aus miet- und dienstrechtlichen Elementen (so Neumann-Duesberg VersR 1968, 313; Wintergerst NJW 1963, 141), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wer die Bewachung einer Sache verspricht, übernimmt damit Obhutspflichten; nach der Vertragsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Obhut über fremde Sachen aber, wenn sie sich mit der Raumgewährung verbindet, typischerweise eine Verwahrung und nicht etwa ein Dienstvertrag (so zutreffend Hüffer a.a.O.). Im Ergebnis offenbleiben kann dagegen, ob hier ein reiner Verwahrungsvertrag vorliegt oder aber ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen. Da es der Sache nach um die Rückgabe derjenigen Sachen geht, die der Beklagten zu 1) in Obhut gegeben worden waren, richten sich die Ersatzansprüche des Klägers in jedem Fall nach den Regeln des Verwahrungsrechts.
Die dem Kläger nach § 695 BGB geschuldete Rückgabe der von ihr aufzubewahrenden Sachen ist der Beklagten zu 1) teilweise unmöglich geworden. Kraft seiner Eigenart erstreckt sich ein Verwahrungsvertrag auf die dem Verwahrer zur Obhut übergebene bewegliche Sache in ihrer tatsächtlichen Gesamtheit und damit auch auf den Inhalt eines untergestellten Fahrzeugs (BGH NJW 1969, 790; OLG Köln – 9. Zivilsenat – VersR 1964, 858). Die Beklagte zu 1) war deshalb auch zur Verwahrung und Zurückgabe des vom Kläger in seinem Fahrzeug mitgeführten Gepäcks verpflichtet.
Ein Schadensersatzanspruch wegen der Unmöglichkeit der Leistung setzt nach § 280 BGB zwar voraus, daß der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Demnach ist die Beklagte zum Ersatz nur dann verpflichtet, wenn sie ihre Obhutspflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Entwendung des Gepäcks aus dem Fahrzeug ermöglicht hat. Indessen trifft die Beweislast dafür die Beklagte zu 1). Wird die Rückgabe der in Obhut gegebenen Sache unmöglich, so hat nach § 282 BGB der Verwahrer zu beweisen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (BGH NJW 1969, 790; OLG Köln VersR 1964, 859; Soergel-Mühl § 688 Rn. ...