Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung eines zuständigen Gericht
Leitsatz (amtlich)
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht erfolgen, wenn durch eine zwischen dem Antragsteller und einem Antragsgegner geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung der sonst bestehende gemeinsame Gerichtsstand nicht zur Verfügung steht.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I. Die im Landgerichtsbezirk Regensburg ansässige Antragstellerin begehrt von den beiden Antragsgegnern die Rückzahlung eines Darlehens. Gegen den im Landgerichtsbezirk Passau ansässigen Antragsgegner zu 1 hat die Antragstellerin einen Mahnbescheid beantragt, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Mit Anspruchsbegründung hat die Antragstellerin die Klage auf die in Rumänien ansässige Antragsgegnerin zu 2, eine Gesellschaft, erweitert.
§ 8 Abs. 4 des Darlehensvertrages vom 17.9.2013 lautet:
(4) Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand Regensburg.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 hat die Antragstellerin Verweisung an das Landgericht Regensburg beantragt. Mit Beschluss vom 23.1.2018 hat das Landgericht Passau den Antrag der Antragstellerin, das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1 an das Landgericht Regensburg abzugeben abgelehnt. Gleichzeitig hat es hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Weiterhin hat es das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2 abgetrennt und an das Landgericht Regensburg - auch zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag - abgegeben. Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat die Antragstellerin zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 6.4.2018 Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt. Zur Begründung führt sie an, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand bestehe und dass es dem Antragsgegner zu 1 zumutbar sei, sich am vereinbarten Gericht verklagen zu lassen.
II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Dabei braucht die Frage, ob die in § 8 Abs. 4 des Darlehensvertrages geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist, nicht entschieden zu werden.
1. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht oder bis zur Klageerhebung bestanden hat (vgl. Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 23). Wäre die in § 8 Abs. 4 des Darlehensvertrages vom 17.9.2013 geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung - wie von der Antragstellerin behauptet - hinsichtlich beider Antragsgegner wirksam, käme eine Gerichtsstandsbestimmung schon aus diesem Grund nicht Betracht. Denn dann stünde ein gemeinsamer Gerichtsstand für die Klage zur Verfügung (siehe § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
2. Geht man davon aus, dass die in § 8 Abs. 4 des Darlehensvertrags getroffene Bestimmung für keinen der Antragsgegner Wirkung entfaltet, bestünde für beide Antragsgegner ein gemeinsamer Gerichtsstand beim Landgericht Passau. Denn dort hat der Antragsgegner zu 1 seinen allgemeinen Gerichtsstand. Da die Antragsgegnerin zu 2 ihren Wohnsitz in Rumänien hat, bestünde gemäß Art. 8 Nr. 1 EuGVVO für sie der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs beim Landgericht Passau, da zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung sinnvoll erscheint, um widersprechende Entscheidungen, die in getrennten Verfahren ergehen könnten, zu vermeiden (Hk-ZPO/Dörner 7. Aufl. Art. 8 EuGVVO Rn. 4).
3. Doch auch wenn man davon ausgeht, dass eine wirksame Prorogation nur zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2 erfolgt ist, kann eine Bestimmung nicht erfolgen, da der Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts der zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2 vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand (§ 25 Abs. 1 EuGVVO, § 38 Abs. 1 ZPO) entgegen steht.
Die Prorogation eines Gerichtsstandes mit einem der Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur einer der vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstände für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann (BGH NJW 1988, 646). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen daher nicht vor, da dem einen Streitgenossen der vereinbarte Gerichtsstand nicht ohne weiteres entzogen, während er dem anderen Streitgenossen auch nicht einfach aufgedrängt werden kann (Lorenz ZRP 2011, 182). Zwar ist unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in sich trägt, die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht stets von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2008, 3789; BayObLG NJW-RR 2000, 660 m.w.N.; Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 24). Indessen liegt einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle (vgl. BGH NJW 1988, 646) hier schon deshalb nicht vor, weil ohne die Gerichtssta...