Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Berichtigung des Geburtenregisters bei unwirksamer Ehe - Irak

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein abgeschlossener Registereintrag darf in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden, im Übrigen nach § 48 PStG nur auf Anordnung des Gerichts. Voraussetzung dafür ist die Überzeugung des Gerichts davon, dass die vorhandene Eintragung von Anfang an unrichtig ist und dass die beantragte Eintragung richtig ist.

2. Bei Fällen mit Auslandsbezug richtet sich die Abstammung eines Kindes in rechtlicher Hinsicht nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB, wonach die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, alternativ gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB dem Recht des Staates, dem der betreffende Elternteil angehört. Sämtliche der in Art. 19 Abs. 1 EGBGB genannten Alternativen sind grundsätzlich gleichwertig.

 

Normenkette

BGB § 1592 Nr. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 2; PStG §§ 47-48

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Am 16.05.2019 beantragten die Antragsteller, den Nachnamen des Betroffenen von "..." in "..." zu ändern. Der beim Standesamt ... geführte Eintrag im Geburtenregister Nr. ... sei fehlerhaft. Der Familienname des Vaters und des Kindes lauteten richtig "...". Das Standesamt wandte sich gegen die Berichtigung. Der Vater habe nicht belegen können, dass sein Familienname "..." laute und er keinen Stammesnamen führe. Das Standesamt beantragte weiter, den Vater aus dem Geburtenregister des Kindes herauszunehmen. Die Ehe der Eltern sei nicht rechtmäßig geschlossen. Eine Vaterschaftsanerkennung liege nicht vor. Bei der Eheschließung im Irak sei der Vater nicht anwesend gewesen. Im Falle der Vertretung bei der Eheschließung sei nach irakischem Recht eine schriftliche Vollmachtserteilung notwendig, die auch von der irakischen Botschaft beglaubigt werden müsse. Eine solche Vollmacht sei nicht erteilt worden. Das Kind habe demzufolge den Familiennamen "..." der Mutter zu erhalten.

Mit Beschluss vom 28.08.2019 ordnete das Amtsgericht an, dass dem Geburtenbuch/-registereintrag beim München Nr. ... folgender Vermerk beizuschreiben ist:

erichtigung der Namensführung:

Familienname Kind: ...

Familienname Vater: /

Vorname Vater: /

Den Berichtigungsantrag der Antragsteller wies das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, eine wirksame Eheschließung der Antragsteller sei nicht nachgewiesen. Ein Vaterschaftsanerkenntnis liege nicht vor. Der Familienname des Kindes sei zu berichtigen, da dieser nun vom Familiennamen der Mutter abweiche. Der Beschluss wurde den Antragstellern jeweils am 30.08.2019 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.2019 legten die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.08.2019 ein. Eine Begründung wurde angekündigt, ist aber nicht eingegangen. Unter dem 12.12.2019 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II. Die zulässige Beschwerde (§§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 58 ff. FamFG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die vom Standesamt beantragte Berichtigung des Geburtenregisters angeordnet und den Berichtigungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Folgebeurkundung zum Zweck der Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister ist unbegründet.

Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschl. v. 17.05.2017 - XII ZB 126/15; OLG München, Beschl. v. 16.01.2010 - 31 Wx 275/19; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.03.2019 - I-3 Wx 209/19).

Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages ist dessen Unrichtigkeit von Anfang an (BayObLG Beschl. v. 11.01.2002 - 1 Z 51/01; Gaaz/Bornhofen, PStG, 4. Aufl. 2018, § 47 Rz. 8). Dies ist hier im Hinblick auf die Eintragung des Antragstellers zu 2 als Vater der Betroffenen zu bejahen. Auch der Familienname des Betroffenen ist unrichtig eingetragen. Die vom beteiligten Amt beantragten Folgebeurkundungen sind in inhaltlicher Hinsicht darauf gerichtet, den für falsch gehaltenen Eintrag über den Antragsteller zu 2 als Kindsvater aus dem Geburtenregister zu entfernen und den Familiennamen der Mutter als Familiennamen des Betroffenen einzutragen.

Bei Fällen mit Auslandsbezug richtet sich die Abstammung eines Kindes in rechtlicher Hinsicht nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Nach Satz 1 der Vo...

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