Leitsatz (amtlich)

1. Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 erfolgt die Erklärung, dass die Erbschaft ausgeschlagen werde, wirksam gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht, wenn gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht als Erbstatut anwendbar ist.

2. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine Frage der Form im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern um eine inhaltliche Frage, so dass das Erbstatut maßgeblich ist (im Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 130 ff).

3. Lehnt es das Nachlassgericht ab, einem gesetzlichen Erben der 2. Ordnung einen Erbschein zu erteilen, weil es der Ansicht ist, die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung hätten die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen, sind diese nicht beschwerdeberechtigt, weil keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vorliegt.

 

Normenkette

BGB §§ 1944-1945; EGBGB Art. 11, 25; FamFG § 59

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 3739/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 04.07.2018 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 5) trägt die gerichtlichen Kosten des von ihm veranlassten Beschwerdeverfahrens.

4. Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 3) trägt die gerichtlichen Kosten des von ihm veranlassten Beschwerdeverfahrens.

5. Außergerichtliche Kosten werden für die Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

6. Der Geschäftswert des vom Beteiligten zu 5 veranlassten Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000 EUR festgesetzt.

7. Der Geschäftswert des vom Beteiligten zu 3 veranlassten Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 5 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Erbscheins nicht vorliegen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 war unzulässig und deswegen zu verwerfen.

I. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und ist am 03.06.2014 in xxx/Landkreis xxx verstorben. Er war verheiratet und hinterließ 3 Kinder; sein letzter Wohnsitz befand sich in der Schweiz.

Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten ebenfalls noch die zwischenzeitlich nachverstorbene Mutter des Erblassers, sowie sein Vater, der Beschwerdeführer (= Beteiligter zu 5), der die nachverstorbene Mutter des Erblassers allein beerbt hat.

Durch Erklärungen gegenüber dem Bezirksgericht xxx/Schweiz haben sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Erblassers, teilweise vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Über den Nachlass des Erblassers in der Schweiz wurde im Anschluss ein Konkursverfahren nach schweizerischem Recht eröffnet. Die Ausschlagungserklärungen wurden durch Verfügung vom 29.7.2016 seitens des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - beim Bezirksgericht xxx/Schweiz angefordert und durch dieses am 11.8.2016 in Kopie übersandt.

Mit notarieller Urkunde vom 18.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der ihn als Erben seines am 03.06.2014 verstorbenen Sohnes gemeinsam mit seiner Ehefrau ausweist.

Das Nachlassgericht hat diesen Erbscheinsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (und die nachverstorbene Mutter des Erblassers) nicht als gesetzliche Erben berufen seien, da die seitens der Ehefrau und der Kinder erklärten Erbausschlagungen nach deutschem Recht unwirksam seien, so dass die Ehefrau und die Kinder gesetzliche Erben des Erblassers seien und damit den Beschwerdeführer und die nachverstorbene Mutter des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden.

Dagegen richten sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3 (Sohn des Erblassers) und des Beteiligten zu 5 (Vater des Erblassers).

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist unzulässig, da eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 im Sinne des § 59 FamFG nicht ersichtlich ist.

1. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist (nur) beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, wobei bei sogenannten doppelt-relevanten Tatsachen die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung ausreichend ist (im Einzelnen: Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Auflage ≪2019 ≫ § 33 Rn. 1 ff).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt durch den angefochtenen Beschluss jedoch keine Rechtsbeeinträchtigung gegenüber dem Beteiligten zu 3 vor. Der angefochtene Beschluss weist den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5 mit der Begründung zurück, nicht der Beteiligte zu 5, sondern der Beteiligte zu 3 sei (neben weiteren Beteiligten) gesetzlicher Erbe des Erblassers.

Diese Entscheidung des Nachlassgerichts beruht zwar auf dem Umstand, dass es die u.a. von dem Beteiligten zu 3 abgegebenen Ausschlagungserklärungen gegenüber dem schw...

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