Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu RVG-VV 3104 Terminsgebühr auch bei Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil, auch ohne Anerkenntnisantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Anerkenntnisurteil entsteht eine Terminsgebühr gem. RVG-VV 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 auch dann, wenn ein Anerkenntnisurteil ergeht, ohne dass der Kläger ein Anerkenntnisurteil beantragt hat.
2. Einer Terminsgebührerhebung steht auch nicht entgegen, dass ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil ergangen ist.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 28.02.2005; Aktenzeichen 1 HKO 4456/04) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 236,60 EUR.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich gegen die Zuerkennung einer Terminsgebühr. Die Beklagte hatte den im Urkundenprozess geltend gemachten Anspruch im Urkundsverfahren anerkannt und sich die Geltendmachung der Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Daraufhin erging Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Die Beklagte meint, auf RVG-VV 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 könne sich ein Vergütungsanspruch des Klägervertreters und damit ein Erstattungsanspruch nicht stützen, da § 307 Abs. 2 ZPO, der als einziger in Betracht komme, zwar im RVG genannt werde, aber nicht existiere. Darüber hinaus sei ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil wie ein Vorbehaltsurteil und nicht wie ein Anerkenntnisurteil zu behandeln.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Klägervertreter hat eine erstattungsfähige Terminsgebühr gem. RVG-VV 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 verdient. Es ist ein Anerkenntnisurteil i.S.v. § 307 Abs. 2 ZPO ergangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten existiert § 307 Abs. 2 ZPO sehr wohl.
2. Es ist auch ein Anerkenntnisurteil gegeben. Auf die Frage, ob ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil zulässig ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das LG Traunstein hat sich der Auffassung angeschlossen, die ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil für zulässig ansieht (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 307 Rz. 8), indem es ausdrücklich ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil erlassen hat. Damit liegt ein Anerkenntnisurteil vor. An diese Entscheidung ist das Kostenfestsetzungsverfahren gebunden.
Der Terminsgebühr steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin keinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisürteils gestellt hat. Wenn der Gesetzgeber trotz der Änderung des § 307 ZPO in RVG-VV 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., auch den Fall des § 307 Abs. 2 ZPO aufnimmt, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorschrift auch ohne Antragstellung anzuwenden ist. § 307 Abs. 2 ZPO sieht gerade auch ein Anerkenntnisurteil ohne Antragstellung vor (Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, 16. Aufl., RVG-VV 3104, Rz. 49; ebenso zu § 35 BRAGO Gebauer/Schneider, § 35 BRAGO Rz. 2).
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1508779 |
FamRZ 2006, 1474 |
NJW-RR 2006, 1583 |
AGS 2006, 328 |