Leitsatz (amtlich)
1. Wirksamkeit einer in Dänemark geschlossenen Ehe zwischen einem Deutschen und einer in Deutschland geschiedenen philippinischen Staatsangehörigen, deren Heimatrecht die Scheidung nicht anerkennt.
2. Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist auch bei der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe zu beachten.
Normenkette
EGBGB Art. 13 Abs. 2; PStG § 34
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 06.12.2010; Aktenzeichen UR III 18/10) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG Landshut vom 6.12.2010 wird aufgehoben.
II. Der Standesbeamte wird angewiesen, die Eheschließung der Antragsteller im Eheregister zu beurkunden.
Gründe
I. Die Antragsteller haben am 28.9.2006 in Dänemark die Ehe geschlossen. Sie beantragen die Beurkundung im Eheregister. Der bis dahin ledige Antragsteller zu 1 ist deutscher Staatsangehöriger. Die Antragstellerin zu 2 ist philippinische Staatsangehörige römisch-katholischer Religionszugehörigkeit. Sie hatte bereits 1990 in Deutschland mit einem deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen und lebte seither in Deutschland. Diese Ehe war durch rechtskräftiges Urteil des zuständigen deutschen Familiengerichts 1999 geschieden worden.
Der Standesbeamte hat Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Eheschließung der Antragsteller. Die auf Antrag der philippinischen Ehefrau ausgesprochene Scheidung der ersten Ehe habe diese nach deren Heimatrecht nicht aufgelöst. Ob Art. 13 Abs. 2 EGBGB im Rahmen der Nachbeurkundung Anwendung finde, sei fraglich. Auf die Vorlage des Standesbeamten hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Die Regelung des Art. 13 Abs. 2 EGBGB, deren Voraussetzungen wohl vorlägen, könne bei der Prüfung der materiellen Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe durch den Standesbeamten nicht berücksichtigt werden, sondern bleibe allein dem zuständigen OLG im Verfahren auf Befreiung vom Erfordernis der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB vorbehalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist auch dann zu beachten, wenn eine im Ausland geschlossene Ehe in das Eheregister gem. § 34 PStG eingetragen werden soll.
1. Für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung bezüglich der Antragstellerin zu 2 verweist Art. 13 Abs. 1 EGBGB auf das philippinische Recht. Nach Art. 15 Civil Code (zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Philippinen) unterliegen philippinische Staatsangehörige auch im Ausland dem philippinischen Familienrecht. Bei Auslandsheiraten ist nach Art. 26 Abs. 1 Family Code (zitiert nach Bergmann/Ferid, a.a.O.) das Recht des Eheschließungsorts auch für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung maßgeblich, soweit nicht die im Einzelnen aufgeführten Nichtigkeitsgründe eingreifen. Hier ist einer dieser Nichtigkeitsgründe, nämlich derjenige der bigamischen Ehe (Art. 35 Nr. 4 FC) gegeben. Denn das philippinische Recht geht vom Grundsatz der Unauflösbarkeit der Ehe aus und sieht eine Ehescheidung nicht vor, sondern nur eine gesetzliche Trennung der Ehegatten (vgl. Art. 55 ff. FC; Weishaupt, StAZ 2007, 270 [273]). Aus der Sicht des philippinischen Rechts besteht deshalb weiterhin die erste Ehe der Antragstellerin zu 2. Zwar darf nach der Ausnahmeregelung des Art. 26 Abs. 2 FC bei einer Ehe zwischen einem philippinischen Staatsangehörigen und einem Ausländer auch der philippinische Ehegatte wieder heiraten, wenn der ausländische Partner im Ausland eine rechtsgültige Scheidung erwirkt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, weil nicht der deutsche Ehepartner, sondern die Antragstellerin zu 2 in Deutschland die Scheidung erwirkt hat. Die von der Antragstellerin zu 2 beantragte, durch das Familiengericht 1999 rechtskräftig ausgesprochene Scheidung ihrer ersten Ehe hat deshalb aus der Sicht des philippinischen Rechts nicht zur Auflösung der Ehe geführt.
2. Das nach dem philippinischen Recht bestehende Eheverbot ist jedoch nicht zu beachten, weil die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBGB vorliegen.
Entgegen der Auffassung des AG findet diese Vorschrift nicht nur im Verfahren zur Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB Anwendung, auch wenn das der häufigste Anwendungsfall sein mag (vgl. Staudinger/Mankowski, BGB [2003], Art. 13 EGBGB Rz. 107). Art. 13 Abs. 1 und 2 EGBGB behandeln die Anknüpfung der sachlichen Ehevoraussetzungen. Sie sind stets anwendbar, wenn die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung zu prüfen sind. Art. 13 Abs. 1 und 2 EGBGB regeln sowohl die Voraussetzungen der zu schließenden Ehe als auch die nachträgliche Überprüfung der Voraussetzungen bereits geschlossener Ehen einschließlich der Folgen verletzter Eheschließungsvoraussetzungen. Art. 13 Abs. 1 und 2 EGBGB sind deshalb auch heranzuziehen, wenn der Standesbeamte im Rahmen der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe die materiell-rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen hat (vgl. ...