Leitsatz (amtlich)
1. Im Erbscheinerteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde vertritt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 zu § 2 Abs. 2 RVG.
2. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Beteiligte, erhöht sich die Geschäfts- und Verfahrensgebühr als Wertgebühr für den zweiten und jeden weiteren Beteiligten um eine 0,3 Gebühr einer vollen Gebühr nach § 13 RVG und nicht um 0,3 einer etwaigen niedrigeren oder höheren Ausgangsgebühr.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1, § 7; RVG-VV Nrn. 1008, 3200; RVG-Vv Nr. 3500
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 5 T 5197/05 und 5 T 5198/05) |
AG Augsburg (Beschluss vom 20.09.2005; Aktenzeichen VI 2655/02) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des LG Augsburg vom 23.1.2006 und der Beschluss des AG Augsburg vom 20.9.2005 dahingehend abgeändert, dass die an die Beteiligten zu 1) und 2) zur gesamten Hand von den Beteiligten zu 4) und 5) je zur Hälfte zu erstattenden Kosten auf 3.360,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.8.2005 festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 23.1.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten zu 4) und 5 die festgesetzten Kosten je zur Hälfte erstatten haben.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 4) und 5) des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die
a) Beteiligten zu 1) und 2): jeweils 24 %,
b) die Beteiligte zu 6): 46 %.
c) und die Beteiligten zu 4) und 5): jeweils 3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Beteiligten zu 4) und 5: jeweils 1/18.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf insgesamt 9.802,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Testamentsvollstrecker, die Beteiligte zu 6) die Ehegattin und die Beteiligten zu 3) bis 5 die Abkömmlinge des Erblassers. Mit Beschl. v. 1.4.2005 ordnete das LG Augsburg unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts an, dass die Beteiligte zu 6) alleinige Vorerbin und die Beteiligten zu 3)-5) Nacherben wurden und Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Auf einige Nachlassgegenstände sollte sich die Nacherbfolge nicht beziehen. Die dagegen eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) blieben erfolglos. Ferner wurden die den übrigen Beteiligten entstanden Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde auf 666.000 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2005 beantragte die Beteiligte zu 6) die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde gegen die Beteiligten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner auf 6.697,38 EUR festzusetzen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten mit Schriftsatz vom 12.8.2005 die Kosten gegen die Beteiligten zu 4) und 5) auf 7.948,78 EUR festzusetzen. Die Beteiligten gingen von einer Verfahrensgebühr von 1,6 aus. Am 20.9.2005 setzte die Rechtspflegerin des AG Augsburg - Nachlassgericht - die Kosten abweichend von den Anträgen nur mit einer Gebühr nach VV-RVG Nr. 3500 an. Es wurde hierzu ausgeführt, dass nunmehr im Beschwerdeverfahren und zwar auch im Verfahren der weiteren Beschwerde ausschließlich RVG-VV 3500 Anwendung finde. Die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV 1008 betrage für jeden weiteren Auftraggeber nur das 0,3-fache der Ausgangsgebühr. Die zu erstattenden Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) wurden demzufolge auf 2.734,58 EUR, und die der Beteiligten zu 6) auf 2.108,88 EUR festgesetzt.
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2), einerseits und der Beteiligten zu 6) andererseits wies das LG Augsburg mit Beschl. v. 23.1.2006 zurück. Es hatte hierbei das Verfahren über die beiden sofortigen Beschwerden konkludent verbunden. Dagegen richten sich die vom LG zugelassenen Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2), und 6).
II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind als Rechtsbeschwerden zulässig. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist teilweise begründet, die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6) aber unbegründet.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
a) Im Verfahren der weiteren Beschwerde betrage die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 0,5. Nach der Vorbemerkung 3.5 entstehe diese Gebühr allerdings nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1. genannten Beschwerdeverfahren. Vorbemerkung 3.1. Abs. 2 betreffe das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO. Ein solches Rechtsbeschwerdeverfahren liege nicht vor. In der Auflistung der Vorbemerkung 3.2.1 sei das Beschwerdeverfahren und da...