Leitsatz (amtlich)
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Adoptionsantrag vorliegen.
Normenkette
BGB §§ 104, 1767-1768
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen 3 T 1627/09) |
AG Würzburg (Aktenzeichen XVI 19/08) |
Tenor
I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des LG Würzburg vom 10.12.2009 werden zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde vom 24.7.2008 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des Beteiligten zu 2 (geb. 1964) als Kind durch die Beteiligte zu 1 (geb. 1914). Die Ehefrau des Anzunehmenden stimmte der Annahme zu. Seine zwei minderjährigen Kinder (geb. 1994 und 1997) erklärten vor dem Notar, dass ihre Interessen nicht entgegenstehen würden und sie mit der Annahme einverstanden seien. Die Annehmende war zweimal verheiratet und ist verwitwet. Sie war in zweiter Ehe mit einem U. S.-Amerikaner verheiratet und hatte viele Jahre in den U. S. A. gelebt. Ihr einziges Kind (aus erster Ehe) ist verstorben; zu ihrem Enkelkind hat sie keinen Kontakt.
Zur Begründung des Adoptionsantrags ist in der Notarurkunde ausgeführt, dass sich die Beteiligten seit ca. zwölf Jahren kennen würden. Der Kontakt sei dadurch entstanden, dass der Anzunehmende im Anwesen der Annehmenden in W. (Bayern) seit 1996 ein Restaurant (Nudelladen) betreibe. Über das Pachtverhältnis hinaus habe sich bereits seit dieser Zeit anlässlich der regelmäßigen Aufenthalte der Annehmenden in W. ein persönliches Vertrauensverhältnis entwickelt. Seit fünf Jahren sei die Annehmende dauerhaft in W. wohnhaft; seitdem habe ein dem leiblichen Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbarer persönlicher täglicher Kontakt stattgefunden unter Einschluss der Familie des Anzunehmenden mit gegenseitigem Besuch insb. an Festen und Geburtstagen. Die Mutter des Anzunehmenden habe seit 1997 eine Wohnung im Anwesen der Annehmenden gemietet. Die Annehmende werde seit Jahren täglich mit warmem Essen versorgt und darüber hinaus vom Anzunehmenden und dessen Familie unentgeltlich unterstützt, sei es durch Vorlesen aus der Zeitung, Erledigung von Besorgungen, Begleitung zu Arztterminen oder Fahrten zu Freunden. Zwischen den Beteiligten sei bereits eine ernsthafte, über die persönliche Hilfeleistung hinausgehende familiäre Beziehung entstanden, die sich sicher auch künftig nicht mehr ändern werde. Infolge der Adoption würde sich die "transfersteuerliche Belastung" bei etwaigen künftigen Zuwendungen der Annehmenden verringern; dies stelle jedoch nicht das bestimmende Motiv des gemeinsamen Antrags dar.
Die Anhörung der Beteiligten durch das AG Würzburg musste zunächst zurückgestellt werden, da der Verfahrensbevollmächtigte der Annehmenden mit Schriftsatz vom 10.9.2008 mitteilte, dass sich die Annehmende derzeit in den U. S. A. aufhalte und beabsichtige, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 4.3.2009 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass sich die Annnehmende in den U. S. A. ein Haus gekauft habe und noch mit Umzugsangelegenheiten ausgelastet sei.
Mit Beschluss vom 14.8.2008 hatte das AG Würzburg die vorläufige Betreuung der Annehmenden angeordnet und für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einen vorläufigen Betreuer bestellt sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Dieser Beschluss wurde im Dezember 2008 in der Beschwerdeinstanz mit der Begründung aufgehoben, dass die Anordnung der Betreuung zwar nach dem damals vorliegenden medizinischen Gutachten zu Recht erfolgt sei, dieses Gutachten aber durch ein anderes Gutachten erschüttert sei und sich die Betroffene nach Auskunft ihres Verfahrensbevollmächtigten auf Dauer in den Vereinigten Staaten aufhalten wolle und dort die Anordnung einer Betreuung anstrebe.
Entgegen diesen Ankündigungen reiste die Annehmende wieder in Deutschland ein und behielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie wurde sodann am 27.4.2009 und am 16.6.2009 durch das AG Würzburg angehört.
Mit Beschluss vom 20.7.2009 lehnte das AG die Adoption ab, da die Annahme nicht sittlich gerechtfertigt sei. Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses könne nicht festgestellt werden. Bei den gerichtlichen Anhörungen sei der Eindruck entstanden, dass es ausschließlich um die künftige Erbfolge gehe. Der vorbehaltlose Wille, den Beteiligten zu 2 als Sohn anzunehmen, sei nicht hinreichend erkennbar. Im Gegenteil scheine die Annehmende Sinn und Zweck einer Adoption und das Proce-dere eines Adoptionsverfahrens nicht zu begreifen. So sei sie bei ihrer ersten Anhörung der Meinung gewesen, dass die Adoption bereits durchgeführt sei. Sie habe geglaubt, dass es bei Gericht um die Vererbung ihres Vermögens gehe. Ihr sei unbekannt gewesen, dass sie in der Adoptionssache von einem Rechtsanwalt vertreten werde. Nach ihrer Anhörung habe sie beim Zusammentreffen mit dem Anzunehmenden auf dem Gerichtsflu...