Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Verlängerung einer Stellungnahmefrist zu einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO sollte möglichst frühzeitig gestellt und die hierfür angeführten Gründe sind gemäß § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO) - wenigstens durch eine anwaltliche Versicherung. Die Gründe, die den Fristverlängerungsantrag stützen sollen, sollten nicht pauschal, sondern konkret vorgetragen werden.
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Aktenzeichen 31 O 159/13) |
Tenor
I. Die Anträge der Klägerseite vom 7.2.2017 auf Aufhebung der Verfügung vom 3.2.2017, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO um weitere zwei Wochen werden zurückgewiesen.
II. Die Gehörsrüge der Klägerseite vom 7.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerseite wurde mit Senatsbeschluss vom 17.01.2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beabsichtigt sei. In diesem Beschluss wurden die Gründe genannt, aus denen sich für den Senat die Unbegründetheit der Berufung ergibt. Hierzu konnte die Klägerseite bis zum 6.02.2017 Stellung nehmen.
Mit Schreiben vom 2.02.2017, dem Vorsitzenden am 3.02.2017 vorgelegt, begehrte die Klägerseite durch ihren Prozessbevollmächtigten mit folgendem Satz eine Verlängerung der Stellungnahmefrist:
"In Sachen R. gegen B. wegen Feststellung wird wegen Arbeitsüberlastung um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Beschluss vom 17.01.17 bis zum 20.02.2017 gebeten."
Der Vorsitzende erließ am 3.02.2017 folgende Verfügung:
"Der Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Beschluss des Senats vom 17.01.2017 bis zum 20.02.2017 wird zurückgewiesen. Die gewährte Stellungnahmefrist bis zum 6.02.2017 ist ausreichend gewesen, da die Sach- und Rechtslage einfach ist. Der textbausteinmäßig vorgetragene Grund für die beantragte Fristverlängerung - nämlich Arbeitsüberlastung reicht für die Gewährung einer Fristverlängerung nicht aus. Es fehlt an jeglicher Konkretisierung. Die Richtigkeit der behaupteten Arbeitsüberlastung ist nicht einmal durch eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit glaubhaft gemacht worden."
Mit Schriftsatz vom 7.02.2017 ließ die Klägerseite durch ihren Prozessbevollmächtigten folgende Anträge stellen: "Der Beschluss vom 3.02.17 ist aufzuheben, Hilfsweise wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben. Die beantragte Fristverlängerung von (lediglich) zwei Wochen ist zu gewähren."
In dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 7.02.2017 erfolgte keine Konkretisierung der mit Schreiben vom 2.02.2017 behaupteten Arbeitsüberlastung. Ebensowenig wurde eine Glaubhaftmachung nachgeholt. Es wurde zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2007, 1 BvR 602/07, sowie auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2010, VI ZB 46/09, und vom 10.06.2010, V ZB 42/10) Bezug genommen.
II. Die Anträge der Klägerseite und die Gehörsrüge der Klägerseite sind aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der Antrag ist unstatthaft, da die Stellungnahmefrist zu einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu den in § 233 ZPO aufgezählten Fristen gehört, bei deren Versäumung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden kann. Die Aufzählung der in § 233 ZPO genannten Fristen ist abschließend.
Zur Gehörsrüge:
Die Gehörsrüge ist unbegründet, da der Klägerseite mit dem Senatsbeschluss vom 17.01.2017 eine ausreichende Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist.
Die vom Klägervertreter angeführten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen Fälle, in denen die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt worden ist. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft einen Fall, in dem trotz ausführlicher Begründung eine Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung abgelehnt worden ist.
Die Ablehnung der Gehörsrüge ist mit einer Kostenentscheidung zu verbinden, da gemäß 1700 KV eine Gebühr entsteht.
Zum nochmaligen Fristverfängerungsantrag:
Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen - wie zum Beispiel die Stellungnahmefrist zu einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auch mit dem Schriftsatz vom 7.02.2017 ist weder eine Konkretisierung noch eine Glaubhaftmachung der behaupteten Arbeitsüberlastung erfolgt.
Abschließend ist festzustellen, dass eine Arbeitsüberlastung, wenn eine solche tatsächlich vorliegt, frühzeitig erkennbar ist. Letzteres lässt dann eine Antragstellung deutlich vor Ablauf der Stellungnahmefrist erwarten.
Fundstellen