Leitsatz (amtlich)

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG kann nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch sonstiges Verhalten des Antragstellers (hier: teilweise Antragsrücknahme hinsichtlich eines Streitgegenstands und spätere erneute Einreichung des zunächst zurückgenommenen Antrags) widerlegt werden.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen 4 HK O 1852/05)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I v. 21.1.2005 - 4 HK O 1852/05, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

I. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat unter dem 12.1.2005 (Anlage ASt 9) beim LG München I eine einstweilige Verfügung beantragt, wonach der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden sollte,

sich im geschäftlichen Verkehr, insb. ggü. Augenoptikern und/oder deren Einkaufszusammenschlüssen wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen:

  • ,Zwischen der T.-Gruppe und H.-GmbH gab es einen Vertrag, den H. zum 31.1.2005 außerordentlich gekündigt hat".
  • "Die Zusammenarbeit von T. und H. entsprach zu keinem Zeitpunkt unseren Vorstellungen."

Von entsprechenden Schreiben der Antragsgegnerin u.a. an ein Optikgeschäft in München (Anlage ASt 5) hatte der Antragsteller nach den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln (ASt 2, 3) erstmals am 5.1.2005 erfahren. Auf fernmündlichen Hinweis des Gerichts v. 14.1.2005, dass es den Verbotsantrag hinsichtlich der ersten Äußerung für unbegründet halte, hat der Antragsteller "aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insb. um möglichst schnell wenigstens eine einstweilige Verfügung mit dem vom Gericht nicht beanstandeten Inhalt zu erwirken", den Antrag am 14.1.2005 insoweit zurückgenommen, als die Behauptung einer außerordentlichen Kündigung angegriffen war.

Gestützt auf den identischen Sachvortrag, hat der Antragsteller mit bei Gericht am 21.1.2005 eingegangenem Schriftsatz sodann erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts begehrt, der Antragsgegnerin möge es bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten werden, sich im geschäftlichen Verkehr, insb. ggü. Augenoptikern und/oder deren Einkaufszusammenschlüssen wie nachstehend wiedergegeben zu äußern und/oder äußern zu lassen:

"Zwischen der T.-Gruppe und H.-GmbH gab es einen Vertrag, den H. zum 31.1.2005 außerordentlich gekündigt hat."

Dabei hat er unter Hinweis darauf, dass er die im vorangegangenen Verfahren geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts nicht teile, ausdrücklich um eine Entscheidung im Beschlusswege gebeten. Das LG hat den Antrag mit Beschluss v. 21.1.2005 (Bl. 8 d.A.), dem Antragsteller zugestellt am 26.1.2005, mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben v. 27.12.2004 (Anlage ASt 4) ausgesprochenen Kündigung habe es sich ungeachtet der dortigen Bezeichnung als "ordentliche Kündigung" tatsächlich um eine außerordentliche Kündigung der mit Rahmenvertrag v. 8.10.2004 (Ast 1) begründeten Zusammenarbeit gehandelt, da nach dem Vertrag eine ordentliche Kündigung bis zum Ende der auf 31.12.2007 befristeten Laufzeit ausgeschlossen gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei die angegriffene Äußerung zutreffend. Für sich genommen stelle sie weder eine unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG noch eine Anschwärzung (§ 4 Nr. 8 UWG) dar.

Gegen diese Zurückweisung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers v. 26.1.2005, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Erwägung, das LG habe die Kündigung v. 27.12.2004 zu Unrecht als außerordentliche Vertragsbeendigung qualifiziert. Wie in dem Schreiben ausdrücklich angeführt, habe es sich - schon mangels Angabe eines wichtigen Grundes - tatsächlich um eine ordentliche Kündigung gehandelt. Durch die angegriffene falsche Behauptung sei den Adressaten der Eindruck vermittelt worden, ein wichtiger Grund, d.h. ein schwerer Vertragsbruch seitens des Antragstellers, sei gegeben. Dies stelle eine gravierende Herabsetzung und Verunglimpfung seiner geschäftlichen Tätigkeit und damit einen groben Wettbewerbsverstoß dar.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss v. 31.1.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat den Antragstellervertreter am 2.2.2005 fernmündlich auf Bedenken hinsichtlich der Eilbedürftigkeit hingewiesen und ihm zur Stellungnahme antragsgemäß eine Frist bis 8.2.2005 eingeräumt. Mit Schriftsatz v. 3.2.2005, bei Gericht eingegangen am 8.2.2005, hat er im Wesentlichen ausgeführt, gerade die Rücknahme des Antrags habe einer unverzüglichen obergerichtlichen Beurteilung der Sache gedient.

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Der nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; 922 Abs. 1 ZPO ...

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