Leitsatz (amtlich)

Ein gewerblicher Partnervermittler handelt unlauter im Sinne des UWG, wenn er in von ihm gestalteten Partnerschaftsanzeigen nicht klar und unmissverständlich auf den gewerblichen Charakter des Angebots hinweist.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 13.07.2007; Aktenzeichen 1 HK O 2416/07)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Traunstein vom 13.7.2007 mit Ausnahme dessen Ziff. 3. (Streitwertfestsetzung) aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird - unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5 EUR bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) für jeden Fall der Zuwiderhandlung - untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Partnervermittlungen zu werben, wenn dies wie in der Anzeige im T. Anzeigen-Kurier vom 19.4.2007

Ilse ist 46 J., eine hübsche Frau mit fraulicher Figur, voller Temperament und Lebensfreude, aber sehr einsam. AG L. u. P. Was mir fehlt bist Du, ein lieber treuer Mann zum gegenseitigen Verwöhnen und Liebhaben. Lass mich nicht warten und ruf an Tel ...

geschieht, ohne klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um das Angebot einer gewerblich tätigen Partnervermittlung handelt.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern gehört als einziger bundesweit tätiger Verband von Partnervermittlungsunternehmen der Gesamtverband der Ehe- und Partnervermittlungen e.V. Der Antragsteller ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen festgestellt (vgl. § 1 Nr. 4 UKlaV).

Die Antragsgegnerin schaltete im T. Anzeigen-Kurier vom 19.4.2007 u.a. folgende Anzeige (vgl. Anlage A 3):

Ilse ist 46 J., eine hübsche Frau mit fraulicher Figur, voller Temperament und Lebensfreude, aber sehr einsam. AG L. u. P. Was mit [sic!] fehlt bist Du, ein lieber treuer Mann zum gegenseitigen Verwöhnen und Liebhaben. Lass mich nicht warten und ruf an Tel ...

Am 23.5.2007 rief der Zeuge S. unter der darin angegebenen Rufnummer an. Die Antragsgegnerin nahm das Gespräch entgegen und teilte ihm mit, dass sie unter der Anschrift S. straße 2a in R. ein Partnervermittlungsbüro betreibe. Tatsächlich ist die Antragsgegnerin in der S. straße 2a in T. ansässig.

Der Antragsteller forderte am 25.5.2007 gem. § 13 Abs. 1 UKlaG von der Deutschen Telekom AG die Auskunft darüber an, wer Inhaber der in der Anzeige angegebenen Rufnummer ist. Diese Auskunft ging am 18.6.2007 beim Antragsteller ein, der die Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 25.6.2007 erfolglos abmahnte.

Mit am 11.7.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10.7.2007 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr für Partnervermittlungen zu werben, ohne klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um das Angebot einer gewerblich tätigen Partnervermittlung handelt, insbesondere zu werben:

Ilse ist 46 J., eine hübsche Frau mit fraulicher Figur, voller Temperament und Lebensfreude, aber sehr einsam. AG L. u. P. Was mir fehlt bist Du, ein lieber treuer Mann zum gegenseitigen Verwöhnen und Liebhaben. Lass mich nicht warten und ruf an Tel ...

Das LG hat den Antrag mit Beschluss vom 13.7.2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Verfügungsgrund nicht gegeben bzw. nicht glaubhaft gemacht sei. Die sich aus § 12 Abs. 2 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit sei widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gebe, dass es ihm nicht eilig sei; deshalb sei die Dringlichkeit im Regelfall nicht gegeben, wenn der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und des Verletzers stelle. Zwar habe der Antragsteller im Streitfall glaubhaft gemacht, dass ihm am 23.5.2007 die richtige Anschrift (T. statt R.) noch nicht bekannt gewesen sei. Allerdings spreche es gegen die Dringlichkeit, wenn er sich vom 23.5.2007 bis zum 18.6.2007, insgesamt 26 Tage, Zeit lasse, den Wohnort der Verletzerin zu ermitteln.

Gegen diesen ihm am 27.7.2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 30.7.2007 eingegangen ist. Er beruft sich vor allem darauf, dass er auf die Bearbeitungszeit der Deutschen Telekom AG keinen Einfluss gehabt habe.

Das LG hat de...

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