Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für einstweilige Verfügung auf Krankentagegeldzahlung

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 935, 940; MB/KT § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.08.2008; Aktenzeichen 23 O 12707/08)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG München I vom 20.8.2008 in dem aus Nr. II ersichtlichem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

II. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 24.7.2008 hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 2.869,40 EUR sowie hinsichtlich eines monatlichen Betrages i.H.v. 573,88 EUR ab 1.11.2008 Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung gegen die Antragsgegner gewährt. Zur Wahrung der Rechte wird Rechtsanwalt P. T. beigeordnet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden Antragsteller) wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er unterhält bei der Antragsgegnerin neben einer privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeldversicherung. Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller zunächst Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung erbracht, diese aber mit Ablauf des 26.5.2008 mit der Begründung eingestellt, der Antragsteller sei nunmehr berufunfähig, weshalb ihre Leistungspflicht gem. § 15b MBKT 94 beendet sei. Dies bestreitet der Antragsteller und wendet unter Vorlage diverser Atteste ein, es liege nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und keine auf Dauer angelegte Berufsunfähigkeit vor. Er sei zur Existenzsicherung auf die Fortzahlung des Krankentagegeldes angewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Antragsschrift vom 23.7.2008 (Bl. 1/15 d.A.) samt Anlagen Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückzuweisen. Die Versicherungsfähigkeit des Antragstellers sei bereits gem. § 15a MBKT 94 weggefallen. Der Arbeitgeber des Antragstellers, die Firma T. GMBG, deren Inhaber und Geschäftsführer der Antragsteller sei, sei in Insolvenz geraten. Im Übrigen ergebe sich aus dem vom ihr erholten und vom Antragsteller selbst als Anlage K 6 vorgelegten Gutachten der A. M., dass der Antragsteller berufsunfähig sei, weshalb seine Versicherungsfähigkeit auch gem. § 15 Teil I B der MBKT 94 entfallen sei. Ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.8.2008 (Bl. 19/24 samt Anlagen) Bezug genommen.

Das LG hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 20.8.2008 (Bl. 22/25 d.A.) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das beabsichtigte Vorgehen des Antragstellers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Feststellungsbegehren sei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchsetzbar. Der Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, da auf Basis des unstreitigen Sachverhalts festzustellen sei, dass dem Antragsteller kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe. Die Versicherungsfähigkeit des Antragstellers habe gem. § 15a MBKT 94 mit der Insolvenz des Arbeitgebers geendet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, welcher lediglich seinen Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung, nicht aber den zunächst ebenfalls angekündigten Feststellungsantrag weiterhin im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgen will. Der Antragsteller rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch zu kurz bemessene Fristen und wendet im Übrigen ein, der Beschluss sei auch in der Sache unzutreffend. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NJW 2008, 1820 hätte das Erstgericht die Versicherungsfähigkeit des Antragstellers nicht gem. § 15a MBKT 94 verneinen dürfen. Diese habe das Recht, sich auf eine etwaige Leistungsfreiheit nach dieser Klausel zu berufen, ohnehin verwirkt. Auch eine Leistungsfreiheit wegen Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Der Antragsteller sei nicht berufsunfähig. Das von der Antragstellerin zitierte Gutachten sei widersprüchlich und oberflächlich. Dem Antragsteller drohe die Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Prämien zur Krankenversicherung. Daher laufe er Gefahr, seinen Versicherungsschutz insgesamt zu verlieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 3.9.2008 Bezug genommen.

Das LG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 5.9.2008 (Bl. 39 d.A.) nicht abgeholfen und zur Begründung angeführt, der Antragsteller habe jedenfalls in Bezug auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Berufsunfähigkeit den Verfügungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn e...

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