Leitsatz (amtlich)
Erlass auf Leistungsverfügung auf vorläufige Leistung von Krankentagegeld nur dann, wenn ausreichende Sicherung der Existenz des Versicherungsnehmers nicht in anderer Weise erreicht werden kann.
Normenkette
ZPO § 940
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 30.12.2009; Aktenzeichen 1 O 4504/09) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 30.12.2009 - 1 O 4504/09, wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf Euro 10.000 festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18.11.2009, beim LG eingegangen am 19.11.2009, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, bei der er eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, beantragt. Diese sollte verpflichtet werden, ihm für den Zeitraum vom 1.3.2009 bis zum 31.12.2009 monatlich Euro 1.536 zu bezahlen. Hilfsweise hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.11.2009 - bei Gericht am gleichen Tag eingegangen - geltend gemacht, dass der Antragsgegnerin aufgegeben werden solle, an den Antragsteller ab 1.11.2009 bis längstens 31.7.2010 monatlich Euro 1.536 zu zahlen, den rückständigen Monat sofort, die laufenden Beträge jeweils am letzten Wochentag des Monats.
Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er arbeitsunfähig, aber nicht berufsunfähig im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sei. Er habe daher Anspruch auf Zahlung eines kalendertäglichen Krankengeldes i.H.v. Euro 102,40. Er habe inzwischen alle Ersparnisse für seinen Lebensunterhalt aufgebraucht. Bei seinem Girokonto stehe ihm nur ein Kreditrahmen i.H.v. Euro 2.100 zur Verfügung. Auch dieser sei ausgeschöpft. Seien monatlichen Ausgaben beliefen sich auf 2.899,89 EUR, und würden allein von ihm getragen. Eine Unterstützung durch seine Sohn stehe zukünftig nicht zur Verfügung. Er sei nicht verpflichtet, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Antragsgegnerin behauptet zum einen, dass der Antragsteller nicht arbeitsunfähig sei, und bereits deswegen keinen Anspruch auf Krankentagegeld habe. Soweit aber bewiesen werden sollte, dass der Antragsteller tatsächlich in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit beschränkt sei, liege jedenfalls Berufsunfähigkeit vor, so dass sie aus diesem Grund nicht zur Leistung verpflichtet sei. Auch liegen nach Ansicht der Antragsgegnerin die Voraussetzungen für den Erlass einer sog. Leistungsverfügung nicht vor, da der Antragsteller eine existenzielle Notlage nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe.
Wegen des Sachvortrags im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Zur Glaubhaftmachung der existenziellen Notlage hat der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 10.11.2009 vorgelegt (Anlage A 1). Nach Verfügung des LG vom 19.11.2009, mit der darauf hingewiesen wurde, dass eine hinreichende Glaubhaftmachung bisher nicht erfolgt ist, wurden Kopien von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1.9.2009 bis zum 21.11.2009 (Anlage A 5) vorgelegt.
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.12.2009 den Antrag des Antragstellers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verfügungsgrund nicht bestehe, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm nicht zuzumuten sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Aus seinem Vorbringen ergebe sich, dass er mit Hilfe der finanziellen Unterstützung durch seinen Sohn ein ausreichendes finanzielles Auskommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 30.12.2009 verwiesen.
Gegen diesen, dem Antragsteller am 4.1.2010 zugestellten Beschluss, ließ dieser mit Schriftsatz vom 11.1.2010 (per Fax eingegangen am 12.10.2010) sofortige Beschwerde einlegen. Das LG hat nicht abgeholfen (s. Beschluss vom 12.1.2010).
Mit Verfügung des OLG vom 19.1.2010 wurde der Antragsteller zunächst auf die Entscheidungen des OLG Jena vom 19.11.2008, des OLG München vom 9.10.2008 und darauf hingewiesen, dass eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrunds bisher nicht hinreichend erfolgt sei. Es sei weder glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, vorübergehend seinen Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme von Darlehen oder Sozialhilfe zu gewährleisten, noch sei die Höhe seines Bedarfs glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 19.1.2010 verwiesen (Bl. 40 d.A.). Mit Schriftsatz vom 5.2.2010 hat hierauf der Antragsteller die Ansicht vertreten, dass er mit seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 10.11.2009 sowohl seine monatlichen Kosten wie auch das Nichtvorhandensein von sonstigen Quellen, aus denen Einkünfte erzielt werden könne, glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller vertritt weiterhin die Ansicht, dass er nicht darlegen und glaubhaft machen müsse, nicht in der Lage zu sein, Sozialhilfe zu beantragen. Zur rechtlichen Begründung lässt er vortrage...