Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeit des angerufenen OLG für die Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nicht ohne weiteres gegeben, wenn keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses OLG hat (Anschluss an OLG Dresden vom 2.3.2010, 3 AR 96/09 bei juris).

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37

 

Tenor

Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

I.1. Der Antragsteller macht gegen die beiden Antragsgegnerinnen Schadensersatzansprüche aus einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage geltend. Er beteiligte sich auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin zu 1 mit einer Zeichnungssumme von 100.000 EUR an einem Fonds (KGAL-Filmfonds Nr. 139, MAT Movies & Television Productions GmbH & Co. Project IV KG), dessen Zweck die Produktion von Filmen für Kino und Fernsehen auf der Grundlage von Lizenzverträgen war. Die Antragsgegnerin zu 2 ist die Rechtsnachfolgerin eines Kreditinstituts (im folgenden verkürzt: Antragsgegnerin zu 2), welches die obligatorische Anteilsfinanzierung übernahm und laut Prospekt für die Verpflichtungen von Lizenznehmern zur Erbringung der vereinbarten Lizenzzahlungen einstehen sollte.

Der Antragsteller hat seinen allgemeinen Gerichtsstand beim LG Darmstadt. Der Sitz der Antragsgegnerin zu 1 befindet sich in Frankfurt/M., derjenige der Antragsgegnerin zu 2 in Hamburg. Die Beratung durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1 fand in der Wohnung des Antragstellers statt.

Der Antragsgegnerin zu 1 wird Verletzung des Anlageberatungsvertrags vorgeworfen. Die Antragsgegnerin zu 2 hafte aus Delikt gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a, § 263 StGB, § 826 BGB, wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch ihre Rechtsvorgängerin und aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Dadurch, dass ihre Rechtsvorgängerin im Verkaufsprospekt im Zusammenhang mit der Schuldübernahme namentlich genannt sei, habe sie besondere Gewähr für den Inhalt des Prospekts übernommen.

Mit Beschluss vom 25.11.2011 hat der Senat die vom Antragsteller beantragte Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts abgelehnt, da das OLG München für die Bestimmung nicht zuständig sei. Wegen der Begründung wird auf diesen den Parteien bekannten Beschluss (Az.: 34 AR 183/11) Bezug genommen.

2. Unter dem 25.6.2012 hat der Antragsteller erneut Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt und wiederum angeregt, für den beabsichtigten Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerinnen das LG München I als gemeinsam zuständig zu bestimmen. Zum Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2 beim LG München I trägt er nunmehr zusätzlich vor:

a) Es gelte der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO, da gegen diese Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn geltend gemacht würden. Sie habe nämlich zugleich als schuldübernehmende/schuldbeitretende Bank fungiert und sei somit in das gesamte Konzept miteingebunden gewesen; anders als ein Anlageberater/-vermittler habe sie sich des Prospektes nicht nur bedient, sondern schulde kraft ihres überlegenen Wissens selbst eine richtige öffentliche Kapitalmarktinformation. Der Antragsteller verweist insoweit auf Entscheidungen des OLG München (Az.: KAP 1/07 und KAP 2/07) zu anderen Medienfonds (VIP 3 und 4). Damit sei das Gericht ausschließlich am Sitz des Emittenten - das LG München I - örtlich zuständig.

b) Darüber hinaus bestehe für die Antragsgegnerin zu 2 auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) beim LG München I. Diese werde aus Prospekthaftung im weiteren Sinn in Verbindung mit vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen. Sie habe die obligatorische Anteilsfinanzierung übernommen, die wiederum untrennbar mit der Beteiligung an der gegenständlichen Fondsgesellschaft verbunden gewesen sei. Ihrer Aufklärungspflicht hätte die Antragsgegnerin zu 2 über den im Verkaufsprospekt abgedruckten Anteilsfinanzierungsvertrag bzw. dort zu ergänzende Hinweise nachkommen müssen, schließlich habe sie sich des Verkaufsprospekts zum Vertrieb der Anteilsfinanzierung bedient. Der Fondsprospekt sei von München aus in Umlauf gebracht worden. Spätestens mit der Annahme des Angebots zum Fondsbeitritt hätte die Antragsgegnerin zu 2 die entsprechenden Prospektfehler richtigstellen müssen. Das Angebot des Anlegers, dem Fonds beizutreten, sei über den Treuhänder der Fondsgesellschaft, der ebenfalls seinen Sitz in München habe, angenommen worden. Von dort aus hätte die Antragsgegnerin zu 2 ebenfalls ihre Aufklärungspflicht erfüllen müssen, sei es über einen entsprechenden Hinweis im Prospekt, sei es über ein durch Treuhänder oder die Fondsgesellschaft zu versendendes Aufklärungsschreiben. Zudem sei die Antragsgegnerin zu 2 mit den Anlegern nicht direkt in Kontakt getreten, vielmehr habe der Antrag auf Abschluss des Anteilfinanzierungsvertrags bei der Fondsgesellschaft oder der Treuhänderin, die beide ihren Sitz im Landgerichtsbezirk München I hätten...

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