Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenzuziehung, Weiteres Sachverständigengutachten, Aufklärungsbedürftigkeit, Mündliche Anhörung, Tatsachenfeststellungen, Ergänzungsgutachten, Berufungsrücknahme, Landgerichte, Berufsunfähigkeitsrente, Angefochtenes Urteil, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Schriftliches Gutachten, Zusatzgutachten, Rücknahme der Berufung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Leistungsfähigkeit, Berufungsstreitwert, Gerichtsgebühren, Nebenforderungen

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 11.10.2023; Aktenzeichen 25 U 2494/22)

LG Landshut (Urteil vom 14.04.2022; Aktenzeichen 82 O 1710/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.04.2022, Az. 82 O 1710/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 27. Juni 2022 (Bd. II Bl. 10/17 d. A.) ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen.

1. Zur Verkündung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen auf den Hinweis des Senats vom 11. Oktober 2023 (Bd. II Bl. 39/43 d. A.).

2. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil (Bd. I Bl. 335/343 d. A., dort S. 6 ff) ausgeführt, die Klägerin habe zwar ihre Tätigkeitsbeschreibung als EDV-Mitarbeiterin beweisen können. Sie habe jedoch nicht nachweisen können, dass sie für diese Tätigkeit zu mindestens 50% berufsunfähig sei; sämtliche Sachverständige seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin keine solche Berufsunfähigkeit vorliege.

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente sowie der hiervon abhängigen Nebenforderungen.

Das Landgericht hat Bezug genommen auf die Ausführungen des (psychiatrisch-neurologischen) Sachverständigen Dr. M. G. in seinem schriftlichem Gutachten vom 17. Juli 2021 (Bd. I Bl. 149/193 d. A.) und seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2022 (Bd. I Bl. 300/305 d. A.), des (neuropsychologischen) Sachverständigen Dr. S. W. in seinem schriftlichem Zusatzgutachten vom 21. Juli 2021 (Bd. I Bl. 194/237 d. A.) sowie der (traumatologischen) Sachverständigen B. D. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 27. September 2021 (Bd. I Bl. 252/264 d. A.). Aus diesen Gutachten ergibt sich, dass der Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht geführt ist.

Insbesondere ist der Sachverständige Dr. G. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu mehr als 50% in der Lage ist, ihren zuvor ausgeübten Beruf als IT-Mitarbeiterin auszuüben. Eine Zwangserkrankung sei nur in leichtgradiger Form zu bejahen. Die Klägerin sei auf nervenärztlichem Gebiet nicht so eingeschränkt, dass hieraus eine Berufsunfähigkeit resultieren würde.

Aus orthopädischer Sicht konnte die Sachverständige D. eine 50-prozentige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit nicht nachvollziehen. Zwar sei der Klägerin die Ausführung schwerer körperlicher Tätigkeiten nicht vollschichtig möglich, ebenso wie längere Tätigkeiten in Zwangshaltung. Solche Tätigkeiten seien von der Klägerin aber für ihren Beruf nicht berichtet worden, sondern im Gegenteil eine Tätigkeit in wechselnder Körperpositionierung bei einem Tätigkeitsprofil von 15 Stunden pro Woche.

Auch in der Gesamtschau ergibt sich aus den Sachverständigengutachten kein Beweis für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Aus dem traumatologischen Gutachten ergeben sich keine Einschränkungen, die für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit relevant wären.

4. Die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts binden den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

a) Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser Bestimmung ist nicht herzuleiten, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfa...

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