Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 09.03.1999; Aktenzeichen 14 O 2108/96) |
Tenor
I. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 09.03.1999 – 14 O 2108/96 – wird als unzulässig verworfen.
III. Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
IV. Die Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden übereinstimmend auf DM 34.731,64 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Endurteil vom 09.03.1999 – 14 O 2108/96 – verurteilte das Landgericht München II den Beklagten, an den Kläger DM 34.731,64 nebst 4 % Zinsen aus DM 30.000,00 seit 11.05.1996 und aus DM 4.371,64 seit 01.07.1998 zu bezahlen. Gegen dieses ihm am 05.08.1999 zugestellte Urteil legte der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 02.09.1999, der beim Oberlandesgericht am 03.09.1999 einging, Berufung ein. Da der 03.10.1999 auf einen Sonntag fiel, lief die Berufungsbegründungsfrist somit bis einschließlich 04.10.1999.
Am 04.10.1999, 12.07 Uhr, ging beim Landgericht München II per Fax ein von der OLG-bestellten Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschriebener Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.11.1999 ein. Dieser war an das Landgericht München II adressiert und trug das landgerichtliche Aktenzeichen, während das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht nicht erwähnt war. Dieser per Fax gestellte Antrag wurde vom Landgericht München II ebenso wie das dort am 05.10.1999 eingegangene Antragsoriginal formlos an das Oberlandesgericht München weitergeleitet, wo beide Exemplare am 07.10.1999 eingingen. Mit Schreiben vom 11.10.1999, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 14.10.1999, wurde diesem mitgeteilt, daß dem verspätet eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht stattgegeben werden könne und beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg zu verwerfen.
Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 13.10.1999, bei Gericht eingegangen am 18.10.1999, beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und holte zugleich die Begründung der eingelegten Berufung nach. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führte er dabei unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen seiner Sekretärin sowie seiner OLG-bestellten Vertreterin, der in der gleichen Kanzlei tätigen Rechtsanwältin …, aus, er habe anläßlich einer Besprechung mit dem Mandanten am 27.09.1999 den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Oberlandesgericht München wegen beabsichtigter Urlaubsabwesenheit und Arbeitsüberlastung diktiert. Im Anschluß an eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München am 01.10.1999 sei er für eine Woche in Urlaub gefahren. Wegen des hohen Arbeitsanfalls sei seine Sekretärin erst am 04.10.1999 dazu gekommen, den diktierten Schriftsatz zu schreiben. Wegen eines Diktat- oder Bandfehlers sei das Diktat dahingehend verstümmelt gewesen, daß die Worte „Schriftsatz Oberlandesgericht” nicht vorhanden oder nicht verständlich gewesen seien. Wegen des inzwischen am 28.09.1999 in gleicher Sache eingegangenen Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts München II bezüglich einer parallel laufenden Streitwertbeschwerde habe seine Sekretärin Gericht und Aktenzeichen der oben aufliegenden Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts München II entnommen, ohne weiter in der Akte zurückzublättern und die Eingangsmitteilung des Oberlandesgerichts zu überprüfen. Diesen so an das Landgericht München II adressierten Schriftsatz habe die lediglich als seine Urlaubsvertreterin tätige Rechtsanwältin … die das Verfahren ansonsten nicht bearbeitet habe, unterzeichnet, weil sie sich darauf verlassen habe, daß die zuverlässig und bis dahin fehlerfrei arbeitende Sekretärin den Antrag aufgrund der Eingangsmitteilung des Oberlandesgerichts auch tatsächlich an das Berufungsgericht adressiert habe.
Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsgesuch, hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die unrichtige Adressierung an das Landgericht München II samt der Angabe des dortigen Aktenzeichens anstatt desjenigen des Berufungsverfahrens beim Oberlandesgericht München auf einem Diktatfehler des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, auf einem technischen Defekt des Diktatbandes oder einem Schreib- oder Hörfehler der Kanzleisekretärin beruht. Wesentlich ist nämlich allein, daß der falsch adressierte Verlängerungsantrag vom 04.10.1999 von der anwaltlichen Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagte...