Entscheidungsstichwort (Thema)
Merkantiler Minderwert eines abgasmanipulierten Fahrzeugs
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2, § 540
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 03.12.2018; Aktenzeichen 53 O 2009/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 03.12.2018, Az. 53 O 2009/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.06.2019.
Gründe
I. Im Streit ist ein Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere in Höhe des merkantilen Minderwerts, den die Eigentümerin eines abgasmanipulierten Fahrzeugs gegen die Herstellerin geltend macht.
1. Die Klägerin erwarb am 12.11.2010 einen Audi Q5 SUV 2.0 TDI quattro über das ... Zentrum
... GmbH für EUR 37.596,99.
Das streitgegenständliche Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und damit vom sogenannten Abgasskandal betroffen. Nach Einschreiten des Kraftfahrtbundesamts im Rahmen des Abgasskandals wurde auf Kosten der Beklagten am Fahrzeug der Klägerin ein Softwareupdate vorgenommen.
Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 ZPO auf das Urteil Bezug genommen.
2. Das Landgericht hat mit Urteil vom 03.12.2018 (vgl. Bl. 174/182 d.A.) die Klage abgewiesen, und zwar den Feststellungsantrag zu Ziffer 3. bereits als unzulässig und die Anträge zu den Ziffern 1. und 2. als unbegründet.
Kaufrechtliche Ansprüche scheiterten bereits daran, dass die Beklagte unstreitig nicht Verkäuferin im Verhältnis zur Klägerin gewesen sei. Etwaige deliktische Ansprüche gingen letztlich ins Leere, da der Ersatz eines merkantilen Minderwerts im Rahmen deliktischer Ansprüche nicht geschuldet sei, weil entsprechend der anzuwendenden Differenzhypothese ein Ausgleich des Erfüllungsinsteresses, also des positiven Interesses nicht beabsichtigt sei.
3. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin (vgl. Berufungsbegründung vom 06.02.2019, Bl. 189/197 d.A.).
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs in Höhe von wenigstens 10% des Kaufpreises, also auf einen Betrag von mindestens EUR 3.759,70. Auch sei der Feststellungsantrag zulässig und begründet, da über die technischen Auswirkungen der Nachrüstung und die Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge selbst unter Fachleuten unterschiedliche Auffassungen bestünden.
Jedenfalls habe die Beklagte der Klägerin durch die Manipulation des Fahrzeugs in sittenwidriger Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Auch nach dem Softwareupdate sei das Fahrzeug mit einem erheblichen Mangel behaftet. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein für sie wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. Hätte sie von der Manipulation gewusst, hätte sie das Fahrzeug als Neufahrzeug nicht erstanden.
Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche insbesondere auf §§ 826, 249 ff. BGB sowie auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.
Die Klägerin beantragt daher in der Berufung:
1. Unter Abänderung des am 03.12.2018 verkündeten und am 06.12.2018 zugestellten Urteils des LG Ingolstadt, Az.: 53 O 2009/17, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag bezüglich des Fahrzeuges Audi Q5 SUV 2.0 TDI quattro, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens EUR 3.759,70 betragen muss, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 zu bezahlen.
2. Unter Abänderung des am 03.12.2018 verkündeten und am 06.12.2018 zugestellten Urteils des LG Ingolstadt, Az.: 53 O 2009/17, festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weiteren Schadensersatz, der über den zu Ziffer 1. zu zuerkennenden Betrag hinausgeht, zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Abgasreinigungssystems des Fahrzeuges Audi Q5 SUV 2.0 TDI quattro, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., durch die Beklagte resultieren.
3. Unter Abänderung des am 03.12.2018 verkündeten und am 06.12.2018 zugestellten Urteils des LG Ingolstadt, Az.: 53 O 2009/17, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 650,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
In ihrer Berufungserwiderung vom 25.04.2019 (vgl. Bl. 204/236 d.A.) stellt sie ausführlich im Hinblick auf die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen dar, warum die klägerischen Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 27 EG-FGV bzw. aus § 826 BGB scheiterten.
II. Der Senat beabsichtigt, sein eingeschränktes Ermessen ("soll") dahingehend auszuüben, dass er die Berufung des Klägers und damit auch die Klageerweiterung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ei...