Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 104 Abs. 1; AufenthG § 106 Abs. 2; FreihEntzG § 3 S. 2, § 4 Abs. 1, § 12; FGG § 27 Abs. 1; ZPO § 561
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.05.2006; Aktenzeichen 18 T 2729/06) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 59 XIV 45/06) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 22.5.2006 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.1. Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung des Betroffenen, eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen. Dieser war durch bestandskräftige Verfügung vom 17.10.2000 aufgrund rechtskräftiger Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren mit zunächst unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden.
Seiner hierdurch begründeten Ausreisepflicht kam der Betroffene noch vor seiner zwangsweisen Abschiebung nach eigenen Angaben im Oktober 2003 freiwillig durch Ausreise in die Türkei nach. Von dort aus betrieb er erfolglos eine nachträgliche Befristung seines gem. § 8 Abs. 2 AuslG (nun § 11 Abs. 1 AufenthG) begründeten Wiedereinreiseverbots.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen seiner freiwilligen Ausreise und dem 30.12.2005 reiste der Betroffene mit einem gefälschten, auf andere Personalien lautenden türkischen Reisepass erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 30.12.2005 festgenommen wurde.
Auf Antrag der Ausländerbehörde vom 30.12.2005 hat das AG Erlangen am selben Tag gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit unter Bezugnahme auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung seiner Abschiebung bis längstens 30.3.2006 Abschiebungshaft angeordnet. Die Beschaffung von Heimreisedokumenten scheiterte zunächst, weil der Betroffene jegliche Mitwirkung an der Ausfüllung der erforderlichen Formulare verweigerte. Anlässlich einer Vorführung am 14.3.2006 beim Türkischen Generalkonsulat behauptete der Betroffene wahrheitswidrig, am 30.3.2006 noch eine Gerichtsverhandlung vor sich zu haben. Das türkische Generalkonsulat stellte daraufhin die Ausstellung eines Heimreisescheins zunächst zurück.
Der Betroffene befand sich inzwischen in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg. Die Ausländerbehörde hat daraufhin am 23.3.2006 beim AG Nürnberg einen Antrag auf Verlängerung der angeordneten Abschiebungshaft bis längstens 30.6.2006 gestellt. Diesem Antrag hat das AG Nürnberg mit Beschluss vom 28.3.2006 nach vorhergehender mündlicher Anhörung des Betroffenen entsprochen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ist nicht beteiligt worden.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 29.3.2006 hat das beiden AG übergeordnete LG Nürnberg-Fürth nach vorheriger Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten mit Beschluss vom 22.5.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ist am 22.5.2006 hinausgegeben worden.
Der Betroffene wurde am 23.5.2006 in die Türkei abgeschoben.
Gegen den am 29.5.2006 dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellten Beschluss des LG Nürnberg-Fürth richtet sich die sofortige weitere Beschwerde. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen wird mit der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt festzustellen, dass die Verlängerung der Freiheitsentziehungsmaßnahme durch das AG Nürnberg vom 28.3.2006 rechtswidrig war. Mit Schriftsatz vom 1.9.2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
2. Zur Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde wird vorgetragen, der Verlängerungsbeschluss des AG Nürnberg und die Beschwerdeentscheidung des LG verletzten den Betroffenen in seinen Rechten, denn das AG Nürnberg sei zur Entscheidung örtlich nicht zuständig gewesen. Zudem sei der Verfahrensbevollmächtigte vom AG Nürnberg nicht zur Anhörung geladen und hinzugezogen worden, obgleich er unter Vorlage einer Vollmachtskopie im Verfahren vor dem AG Erlangen bereits Anfang Januar 2006 die Vertretung des Betroffenen angezeigt habe. Darüberhinaus sei der Betroffene verheiratet gewesen, eine Anhörung der Ehefrau sei jedoch unterblieben.
II. Der Senat hält das Rechtsmittel für zulässig, jedoch im Ergebnis für unbegründet, sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung durch den Beschluss des OLG Oldenburg vom 28.2.2006 (13 W 04/06 = InfAuslR 2006, 333/334) gehindert, von dessen Rechtsprechung er durch die beabsichtigte Entscheidung abweichen würde.
1. Von Amts wegen zu berichtigen wird der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung sein. Denn die sofortige Beschwerde des Betroffenen richtete sich nicht gegen einen Beschluss des AG Erlangen vom 28.3.2006, sondern gegen den Beschluss des AG Nürnberg vom selben Tag. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen; anwendbar auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 319 ZPO (Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl., § 18 Rz. 20). Die Berichtigung kann auch d...