Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 9 O 21023/02)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.3.2004 gegen den Beschluss des LG München I vom 3.3.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es richtig heißen muss: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) einschließlich der der Beklagten zu 2) in dem selbständigen Beweisverfahren 9 OH 9360/97 des LG München I entstandenen Kosten.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.950,41 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Der Kläger ist der Haftpflichtversicherer der S. GmbH. Diese hatte Aufwendungen und sah sich Haftungsansprüchen deshalb ausgesetzt, da eine von ihr als Rechtsnachfolgerin der B. AG betriebene Soleleitung zwischen dem Bergwerk B. und der Saline R. an der Unterquerung der Bundesstraße B 20 i.H.v. Kilometer 17,55 bei H. ein im November 1996 festgestelltes Leck aufwies, das zur Verunreinigung des Grundwassers zweier Gemeinden geführt haben soll.

Zur Klärung des Vorliegens, der Ursachen und des Beseitigungsaufwands hinsichtlich des Lecks und der seit Juni 1996 aufgetretenen Chloridbelastung sowie der Klärung von Verantwortlichkeiten hatte die Firma S. GmbH mit Antrag vom 16.5.1997 unter dem Aktenzeichen 9 OH 9360/97 beim LG München I ein selbständiges Beweisverfahren betrieben.

Dieses richtete sich zunächst gegen die Gemeinden B. G. und G., deren möglichen Haftungsansprüchen sich die Antragstellerin ausgesetzt sah, sowie gegen die Sch. Bau GmbH (Antragsgegnerin zu 3)) und die Bundesrepublik Deutschland (Antragsgegnerin zu 4)), gegen die die Antragstellerin ggf. Ansprüche durchsetzen zu können glaubte. Sachverständigenseits sollte insoweit dazu Stellung genommen werden, dass der Schutz der Soleleitung bei Straßenverbreiterungsarbeiten im Frühjahr 1990 von den Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) nicht fachgerecht ausgeführt worden sei, weil das Schutzrohr für die Soleleitung nicht verlängert wurde. Die Antragstellerin war hierbei ausweislich ihres Antrags davon ausgegangen, dass die vorbezeichneten Arbeiten im Auftrag der Antragsgegnerin zu 4) von der Antragsgegnerin zu 3) durchgeführt worden seien. Hierzu bezog sie sich auf ein Aufmaßblatt "der Antragsgegnerin zu 3)" (Anlage K 4 zum Beweisverfahren = Anlage K 2 im Hauptsacheprozess) sowie darauf, dass die entsprechenden Arbeiten an der Soleleitung gem. Rechnung der "Antragsgegnerin zu 3)" vom 19.4.1990 (Anlage K 5 zum Beweisverfahren = Anlage K 5 im Hauptsacheprozess) der Antragstellerin in Rechnung gestellt worden seien. (Tatsächlich weisen beide Schriftstücke jeweils die Sch. GmbH aus.)

Als Mitverursachungsquelle nannte die Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens darüber hinaus ein in der Nähe der Leckstelle denkbares Erdbeben.

Für die Antragsgegnerin zu 3) bestellte sich die Rechtsanwaltskanzlei K. und Kollege.

Um Zuständigkeitsbedenken des Gerichts auszuräumen, nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.7.1997 den Antrag auf selbständige Beweiserhebung ggü. der Antragsgegnerin zu 3) zurück und verkündete ihr stattdessen den Streit. Als Grund für die dem Anwalt der vormaligen Antragsgegnerin zu 3) am 4.8.1997 zugestellten Streitverkündung wurden mögliche Regressansprüche der Antragstellerin ggü. der Streitverkündeten wegen mangelhafter Straßenverbreiterungsarbeiten im Jahre 1990 genannt.

Mit Beschl. v. 4.8.1997 ordnete das LG Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. Sch. an. Mit Beschl. v. 19.10.1998 wurde der Sachverständigenauftrag auf den Sachverständigen Prof. Dr. P. erweitert.

Am folgenden Verfahren war die Streitverkündete, die jedenfalls expressis verbis keinen Beitritt erklärt hatte, zunächst gerichtlicherseits nicht weiter beteiligt, wurde aber schließlich wieder mit eingebunden.

Die Gutachten der Sachverständigen Sch. vom 12.4.1999 und P. vom 11.6.1999 leitete das Gericht auch dem anwaltlichen Vertreter der Streitverkündeten zu.

Mit Schriftsatz vom 10.5.1999 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Streitverkündeten mit, dass, um das Sachverständigengutachten überprüfen zu können, es "für die Antragsgegnerin, die Fa. Sch. GmbH" erforderlich sei, noch verschiedene näher bezeichnete Unterlagen zu erhalten. Rechtsanwalt K., der auf Antrag vom 7.7.1999 Akteneinsicht erhielt, beantragte mit weiterem, umfangreichen Schriftsatz vom 7.9.1999, den Sachverständigen aufzugeben, zu zahlreichen vom Streitverkündeten aufgeworfenen Fragen gutachtliche Ausführungen zu machen. Die Streitverkündete, die sich im Rubrum dieses Schriftsatzes wie auch zum Teil in dessen Text als Antragsgegnerin zu 3) bezeichnete, ließ dabei keine Zweifel daran aufkommen, dass die Arbeiten an der Soleleitung von ihr ausgeführt worden seien, wohl aber daran, dass dies nicht fachgerecht geschehen sei. Überdies führte die Streitverkündete mehrere Umstände und Fragen an, die an ein gewichtiges Verschulden der Antragstellerin denken ließen.

Mit B...

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