Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Leitsatz (amtlich)
Zur Vollstreckbarerklärung einer französischen einstweiligen Verfügung, die zum Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen ist.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 24.03.2010; Aktenzeichen 24 O 5567/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG München I vom 24.3.2010 aufgehoben.
II. Es wird angeordnet, dass die einstweilige Verfügung des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 1.10.2009, durch die den Antragsgegnerinnen untersagt wird, unmittelbar und mittelbar sowie über jedwede zwischengeschaltete juristische oder natürliche Person, die streitgegenständliche Hülle mit der Bezeichnung IRONPACK, sowie jedes andere identische oder ähnliche Modell unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 EUR pro festgestellter Verletzung mit Wirkung ab Zustellung der vorliegenden Verfügung zu reproduzieren, herzustellen, zu importieren, zu exportieren, zu besitzen, auszustellen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder zu vertreiben, und durch die verfügt wird, dass die Antragsgegnerinnen die Website www.b.com oder jede andere Website, die durch sie unmittelbar oder mittelbar sowie durch jedwede zwischengeschaltete juristische oder natürliche Person betrieben wird, dahingehend abzuändern haben, dass jeglicher Bezug und jegliche Reproduktion des Modells der IRONPACK-Hülle sowie aller identischen oder ähnlichen Modelle unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 EUR pro Verzugstag und festgestellter Verletzung innerhalb einer Frist von 3 Tagen mit Wirkung ab Zustellung dieser Verfügung zu entfernen ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung einer französischen einstweiligen Verfügung, die zum Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen ist.
Die Antragstellerin ist eine dänische Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit in dem Entwurf, der Herstellung und dem Vertrieb von Verkaufsverpackungen aus Metall besteht, darunter auch der Metallhülle für CD-ROMs und DVDs mit der Bezeichnung Steelbook. Das Gemeinschaftsmuster für das Modell Steelbook wurde am 9.3.2004 eingetragen und am 19.9.2008 verlängert.
Die Antragsgegnerin zu 1), die Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE ... 35 U1 des Deutschen Patent- und Markenamtes in München ist (vgl. Anlage Ast 6), hat ihren Sitz in Frankreich, die Antragsgegnerin zu 2) in Belgien; gemeinsam treten die Antragsgegnerinnen - auch in Deutschland - als Unternehmensgruppe B. auf. In Deutschland handelt die Unternehmensgruppe B. mittels des in München wohnhaften Verkaufsvertreters R.
Nachdem die Unternehmensgruppe B. in der Ausgabe Nr. 28 der Zeitschrift M. die Markteinführung einer neuen Produktlinie von Metallhüllen für optische Datenträger mit der Bezeichnung IRONPACK bekannt gegeben hatte, stellte die Antragstellerin am 1.10.2009 beim Tribunal de Grande Instance de Paris den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Dabei beantragte die Antragstellerin, die vorläufigen Verbotsmaßnahmen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union zu erstrecken. Am 1.10.2009 erließ das Tribunal de Grande Instance de Paris die einstweilige Verfügung, die den Antragsgegnerinnen jeweils am 2.10.2009 zugestellt wurde. Die dagegen von den Antragsgegnerinnen eingelegte Beschwerde hat das Tribunal de Grande Instance de Paris nach deren Anhörung mit Beschluss vom 7.1.2010 (Registernummer 09/18451) zurückgewiesen. Am 9.2.2010 hat das Tribunal de Grande Instance de Paris die Bescheinigung nach Art. 54, 58 EuGVVO erteilt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute Ast 1 - 5 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 1.10.2009, durch die den Antragsgegnerinnen untersagt wird, unmittelbar und mittelbar sowie über jedwede zwischengeschaltete juristische oder natürliche Person, die streitgegenständliche Hülle mit der Bezeichnung IRONPACK, sowie jedes andere identische oder ähnliche Modell unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 EUR pro festgestellter Verletzung mit Wirkung ab Zustellung der vorliegenden Verfügung zu reproduzieren, herzustellen, zu importieren, zu exportieren, zu besitzen, auszustellen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder zu vertreiben, und durch die verfügt wird, dass die Antragsgegnerinnen die Website www.b.com oder jede andere Website, die durch sie unmittelbar oder mittelbar sowie durch jedwede zwischengeschaltete juristische oder natürliche Person betrieben wird, dahingehend abzuändern haben, dass jeglicher Bezug und jegliche Reproduktion des Modells der IRONPACK-Hülle sowie aller identischen oder ähnlichen Modelle unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 EUR pro Verzugstag und festgestellter Verletzung innerhalb einer Frist von 3 Tagen mit Wirkung ab Zustellung dieser V...