Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegen die Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers kann - auch nach neuem Recht - nicht eingewandt werden, die Nachlasspflegschaft sei zu Unrecht angeordnet worden und nur in Ausnahmefällen, der Pfleger habe seine Amtspflichten verletzt.
Normenkette
BGB § 1888 Abs. 2, § 1960; FamFG § 58 ff., §§ 168d, 292 Abs. 1; VBVG § 3
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 1507/23) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Alleinerbin/=Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Nach dem Tod des Erblassers - zwischen dem 13. und dem 17.04.2023 - wandte sich die später als Alleinerbin festgestellte Frau A. K. zunächst mit zwei Schreiben vom 18.04. und 08.05. 2023 an das Nachlassgericht: Sie teilte u. a. mit, sie werde Bankvollmacht und ein in ihren Händen befindliches Testament dem Nachlassgericht nur "nachweislich und persönlich" aushändigen; einen Erbschein beantrage sie nur "unter der Bedingung, wenn ich als Erbin festgestellt bin"; das Haus des Erblassers sei versiegelt; es sei anzunehmen, dass sich dort weitere Wünsche zur Bestattung finden, zudem seien "Schäden" zu erwarten. Gleichzeitig bat sie das Nachlassgericht um Mitteilung, wie lange es zur "Erbfeststellung" benötigen werde.
Am 24.05.2023 meldete sich die geschiedene Ehefrau des Erblassers (=Beteiligte zu 3) bei Gericht und bat um Information darüber, wem die Nachlassverwaltung übertragen worden sei. Für den Fall, dass keine Regelung des Nachlasses erfolgt sei, übersandte sie in Abschrift ein gemeinschaftliches Testament der vormaligen Eheleute aus dem Jahr 1993.
Das Nachlassgericht forderte hierauf das Scheidungsurteil an. Mit Schreiben vom 11.07.2023 teilte die Alleinerbin dem Gericht mit, die Versiegelung des Hauses könne "objektiv nur begrüßt" werden, das Verhältnis des Verstorbenen zu seiner geschiedenen Ehefrau werde sie nicht kommentieren. Gleichzeitig trug sie vor, das Grundstück verwahrlose immer mehr.
Ausweislich zweier Telefonvermerke in den Akten telefonierte der zuständige Rechtspfleger des Nachlassgerichts am 25.07.2023 sowohl mit der geschiedenen Ehefrau als auch mit der Alleinerbin; Gegenstand dieser Gespräche waren insbesondere die verwandtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers. Unter demselben Datum wandte sich das Nachlassgericht an die Alleinerbin und bat um weitere Informationen. Mit Beschluss vom 31.07.2023 ordnete das Gericht Nachlasspflegschaft an und bestellte Frau Rechtsanwältin K., M., zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasshausgrundstückes sowie Ermittlung der (gesetzlichen) Erben.
Mit Schreiben vom 30.07.2023, beim Nachlassgericht eingegangen am 01.08.2023, erklärte die Alleinerbin die Annahme der Erbschaft.
Die geschiedene Ehefrau des Erblassers teilte mit einem Schreiben vom 01.08.2023, bei Gericht am 04.08.2023 eingegangen, mit, von ihrer Seite bestünden keine Einwendungen gegen die festgesetzte Erbfolge.
Sodann erhob die Alleinerbin am 10.08.2023 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, wonach Nachlasspflegschaft angeordnet wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, zumal angesichts des vorliegenden Testaments habe es einer Nachlasspflegschaft nicht bedurft, sie habe die Erbschaft angenommen, Pflichtteilsberechtigte seien ohnehin nicht vorhanden.
Mit Beschluss vom 11.08.2023 hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft wieder auf: Die Erbin habe die Erbschaft angenommen, das Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf das Nachlasshausgrundstück sei damit entfallen.
Die Nachlasspflegerin legte mit Schriftsatz vom 24.08.2023 eine von ihr erstellte Fotodokumentation zu dem Hausgrundstück vor und informierte das Gericht, aufgrund der Aufhebung der Nachlasspflegschaft seien eine beabsichtigte Entsorgung von Lebensmitteln nicht mehr erfolgt, ebenso wenig weitere Maßnahmen zur Erbenermittlung. Von ihr sichergestellte Nachlassgegenstände habe der Verfahrensbevollmächtigte der Alleinerbin in ihrer Kanzlei abholen lassen. Gleichzeitig beantragte sie die Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von EUR 672,35 nebst Auslagen von EUR 57,96; ihr Zeitaufwand habe fünf Stunden betragen; auf den Antrag im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Alleinerbin ließ hierzu vorbringen, die Pflegerbestellung sei "ohne Rechtsgrundlage" erfolgt; ein Vergütungsanspruch der Nachlasspflegerin bestehe nicht, insbesondere seien auch Besichtigung und Durchsuchung der Nachlasswohnung nicht gerechtfertigt gewesen. Zur Erwiderung der Nachlasspflegerin hierauf wird auf deren Schriftsatz vom 14.09.2023 Bezug genommen: Sie habe die Nachlassakte persönlich abgeholt, da sie bei Gericht ohnehin den Schlüssel für das Haus habe übernehmen müssen; die Akte habe sie auf dem Postweg zurückgesandt. Bei Abholung der Akte habe eine Annahmeerklärung nicht vorgelegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21.09.2023 setzte das Nachlassgericht die Vergütung antragsgemäß fest. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Pflegschaft sei die Erbschaft noch...