Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 26.11.2015; Aktenzeichen VI 000493/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG - Nachlassgericht - vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 440.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer war vom Erblasser mit notariellem Testament vom 21.08.2009 zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden. Der Erblasser verstarb am 11.03.2010. Am 13.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vom AG, Nachlassgericht, zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Mit Schreiben vom 28.7.2015 erklärte der Beschwerdeführer unter Rückleitung des Originals des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Kündigung des Amtes des Testamentsvollstrecker mit sofortiger Wirkung gegenüber dem AG, Nachlassgericht. Von dem Recht, einen Nachfolger zu bestimmen, mache er keinen Gebrauch.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim AG die Ernennung eines Nachlasspflegers.

Mit Beschluss vom 26.11.2015 lehnte das AG die Bestellung eines Nachlasspflegers ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.12.2015 Beschwerde. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet

Allerdings folgt weder aus seiner Stellung als früherer Testamentsvollstrecker noch als alleinver-tretungsberechtigter Vorstand der nicht gegründeten Dr. W.-S. Stiftung eine Beschwerdebefugnis für den Beschwerdeführer. Eine solche ergibt sich nur aus § 1961 BGB.

1. Aus seiner Funktion als früherer Testamentsvollstrecker ergibt sich für den Beschwerdeführer keine Beschwerdebefugnis nach § 59 Absatz 1 FamFG.

Der Beschwerdeführer war bis zum 28.7.2015 Testamentsvollstrecker betreffend den Nachlass des Erblassers Dr. S.. Als solcher wäre er bis zur Beendigung seines Amtes am 28.07.2015 ggfs. als Beteiligter im Umfang des § 345 FamFG in Betracht gekommen.

Diese potentielle Stellung als Beteiligter hat er aber mit Beendigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker verloren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer vom Nachlassgericht als Testamentsvollstrecker entlassen oder er aus eigenem Entschluss das Amt als Testamentsvollstrecker niedergelegt oder - wie hier - fristlos gekündigt hat. In beiden Fällen ist sein Amt als Testamentsvollstrecker beendet. Eine "nachwirkende" Befugnis, die Anordnungen des Erblassers gegen aus seiner Sicht unzutreffende Entscheidungen zu verteidigen oder die zur Durchsetzung des Erblasserwillens aus seiner Sicht erforderliche Anordnungen zu verlangen, verleiht das Gesetz einem Testamentsvollstrecker, der entlassen wurde oder der aus freien Stücken sein Amt beendet hat, nicht (OLG Karlsruhe MDR 2015,1188).

2. Auch aus seiner Stellung als Vorstand der Dr.- W-S. Stiftung kann der Beschwerdeführer keine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 Absatz 1 FamFG ableiten.

Die Stiftung ist, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt -nicht gegründet. Diese bis dato noch nicht gegründete Stiftung war im notariellem Testament des Erblassers Dr. S. vom 21.08.2009 als Erbin vorgesehen.

Jedoch richtet sich, wie das OLG München in seinem Beschluss vom 14.03.2012 (31 Wx 488/11 und 31 Wx 514/11) bereits festgestellt hat, die Erbfolge nach Dr. W. S. nicht nach dem Testament vom 21.08.2009, sondern nach dem Erbvertrag vom 21.12.1984. Danach haben Ch. S. und M. S. den Erblasser beerbt. Demzufolge hat das AG am 11.11.2013 einen Erbschein erteilt. Für den Senat richtet sich die Erbfolge somit nach dem erteilten Erbschein, der der vom Senat in vorgenannten Beschluss festgestellten Rechtslage entspricht. Gemäß § 2365 8GB hat dieser Erbschein die Vermutung der Richtigkeit für sich. Wie sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 ergibt, liegt ein gegenteiliges, rechtskräftiges Urteil in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Klageverfahren beim LG bisher nicht vor. Insofern besteht keine Veranlassung für den Senat, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen.

Danach kann eine Dr.- S. Stiftung zur Überzeugung des Senats nicht mehr Erbe werden mit der Folge, dass eine Anerkennung der Stiftung auf der Grundlage des Testaments vom 21.08.2009 nach § 80 BGB in Verbindung mit dem Bayerischen Stiftungsgesetz nicht mehr möglich ist. Ausweislich der Ausführungen der Regierung von Niederbayern vom 08.07.2014 hat der Erblasser weder zu Lebzeiten die Anerkennung einer Stiftung beantragt noch ging ein Antrag auf Anerkennung vom Nachlassgericht oder vom damaligen Testamentsvollstrecker, dem Beschwerdeführer ein. Eine vom Erblasser im seinem Testament vom 21.08.2009 angedachte Stiftung ist somit weder als Stiftung unter Lebenden noch als Stiftung von Todes wegen entstanden (§§ 80,81,83 8GB). Da somit die Stiftung nicht existiert, kann sie auch keine für sie handelnden Organe haben.

Somit ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer insoweit in eigenen sub...

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