Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 23.02.2016; Aktenzeichen VI 000493/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Passau vom 23.2.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 440.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

I. Zutreffend hat es das Nachlassgericht abgelehnt, den Beschwerdeführer als weiteren Beteiligten zum Nachlassverfahren ... hinzuzuziehen.

1. Gemäß § 345 Absatz 1 Satz 1 FamFG ist Beteiligter am Nachlassverfahren zunächst nur derjenige, der einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt. Darüber hinaus kann das Nachlassgericht die in § 345 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG genannten als Beteiligte zu Verfahren hinzuziehen. Bei diesen sog. Optionsbeteiligten handelt es sich regelmäßig um Personen, welche durch eine Entscheidung des Nachlassgerichts in ihrem möglichen Erbrecht unmittelbar rechtlich betroffen sein können (Zimmermann in Keidel FamFG 18. Auflage [2014] § 345 FamFG Rn. 5).

Jedoch besteht keine Verpflichtung des Nachlassgerichts, diese Personen hinzuzuziehen. Vielmehr steht deren Hinzuziehung im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Zimmermann in Keidel a.a.O. Rn. 7).

Gemäß § 345 Absatz 3 FamFG ist im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses der Testamentsvollstrecker Beteiligter. Auch zu beteiligen ist der Testamentsvollstrecker gemäß § 345 Absatz 4 Nr. 2 FamFG im Rahmen des Verfahrens zur Entlassung des Testamentsvollstreckers.

2. Zutreffend hat das Nachlassgericht entscheiden, dass der Beschwerdeführer nicht unter die in § 345 Absatz 1, Absatz 3 bzw. Absatz 4 Nr. 2 FamFG genannten Personen bzw. Personengruppen fällt und daher schon als Beteiligter nicht in Betracht kommt.

a) Aus seiner Stellung als Vorstand der ... liegt keine Beteiligtenstellung gemäß § 345 Absatz 1 FamFG.

Die Stiftung ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom 29.3.2016 (31 Wx 420/15) bereits festgestellt hat, nicht gegründet. Diese bis dato noch nicht gegründete Stiftung war zwar im notariellen Testament des Erblassers ... vom 21.8.2009 als Erbin vorgesehen.

Jedoch richtet sich, weil das OLG München in seinen Beschlüssen vom 14.3.2012 (31 Wx 488/11 und 31 Wx 514/11) bereits festgestellt hat, die Erbfolge nach ... nicht nach dem Testament vom 21.8.2009, sondern nach dem Erbvertrag vom 21.12.1984. Danach haben ... und ... den Erblasser beerbt. Demzufolge hat das AG Passau am 11.11.2013 einen Erbschein erteilt. Für den Senat richtet sich die Erbfolge somit nach dem erteilten Erbschein, der der vom Senat in vorgenannten Beschluss festgestellten Rechtslage entspricht. Gemäß § 2365 BGB hat dieser Erbschein die Vermutung der Richtigkeit für sich. Ein gegenteiliges, rechtskräftiges Urteil in dem zwischen den Beteiligten anhängigen Klageverfahren beim LG Passau liegt bisher nicht vor. Zwar hat das LG Passau in einem Zweiten Teil- und Vorbehaltsurteil vom 15.7.2016 (4 O 725/13) festgestellt, dass die Klägerinnen ... alleinige Erbinnen des Erblassers geworden sind. Dieses Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat daher keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen.

Danach kann eine ... zur Überzeugung des Senats nicht mehr Erbe werden mit der Folge, dass eine Anerkennung der Stiftung auf der Grundlage des Testaments vom 21.8.2009 nach § 80 BGB in Verbindung mit dem Bayerischen Stiftungsgesetz nicht mehr möglich ist. Ausweislich der Ausführungen der Regierung von Niederbayern vom 8.7.2014 hat der Erblasser weder zu Lebzeiten die Anerkennung seiner Stiftung beantragt, noch ging ein Antrag auf Anerkennung vom Nachlassgericht oder vom damaligen Testamentsvollstrecker, dem Beschwerdeführer ein. Eine vom Erblasser in seinem Testament vom 21.8.2009 angedachte Stiftung ist somit weder als Stiftung unter Lebenden noch als Stiftung von Todes wegen entstanden (§§ 80, 81, 83 BGB). Da somit die Stiftung nicht existiert, kann sie auch keine für sie handelnden Organe haben. Der Beschwerdeführer kommt daher selbst weder als gesetzlicher noch als Organ eines testamentarischen Erben in Betracht, so dass er am Verfahren nicht zu beteiligen war.

b) Auch als ehemaliger Testamentsvollstrecker war der Beschwerdeführer nicht zu beteiligen. Mit Schreiben vom 28.7.2015 erklärte der Beschwerdeführer unter Rückleitung des Originals des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Kündigung des Amtes des Testamentsvollstreckers mit sofortiger Wirkung gegenüber dem AG Passau, Nachlassgericht. Von dem Recht, einen Nachfolger zu bestimmen, machte er keinen Gebrauch. Die potentielle Stellung als Beteiligter hat er mit Beendigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker verloren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer vom Nachlassgericht als Testamentsvollstrecker entlassen oder er aus eigenem Entschluss das Amt als Testament...

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