Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 07.06.2022; Aktenzeichen 22 O 18459/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 07.06.2022, Az. 22 O 18459/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.915,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit am 29.09.2009 erhobener Klage begehrt der nunmehr verstorbene Kläger die Zahlung von Schadenersatz von Seiten der Beklagten in Höhe von 7904,00 EUR. Von Seiten der Beklagten wurde mit Schriftsatz vom 14.12.2009 und 10.07.2017 insgesamt 8 Personen der Streit verkündet. Diese traten dem Verfahren als Streithelfer bei. Das Verfahren wurde nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 20.03.2011 nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, da vor dem OLG München unter dem Aktenzeichen KAP-3/10 ein Kapitalanlegermusterverfahren anhängig war. Nach Beendigung des Musterverfahrens nahm die Klagepartei mit Schriftsatz vom 23.03.2022 die Klage zurück. Von Seiten der Streithelfer wurde im Rahmen der Anhörung zur Klagerücknahme beantragt, den Klägern die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Der Kläger trat diesem Antrag insoweit entgegen, als er ausführte, dass eine Kostenentscheidung nicht die im Rahmen des Musterverfahrens für die Streithelfer angefallenen Kosten zu umfassen habe. Die Kosten der Nebenintervention seien gerade nicht von der Anwendung des § 24 KapMuG erfasst.
Mit Beschluss vom 07.06.2022 legte das Landgericht München I den Klägern als Rechtsnachfolger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf. Dazu gehören ausweislich des Beschlusses des Landgerichts auch die Kosten, welche im Rahmen des Kapitalanlegermusterverfahrens angefallen sind. Dieser Beschluss wurde der Klagepartei am 10.06.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.06.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legt die Klagepartei gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, soweit sie auch die Kosten der Nebenintervenienten betreffend das Kapitalanlegermusterverfahren zu tragen hat. Das Landgericht habe bei der Kostenentscheidung die Regelungen des KapMuG, insbesondere dessen § 24, nicht beachtet.
Das Landgericht half dieser Beschwerde mit Beschluss vom 20.09.2022 nicht ab und legte die Beschwerde dem OLG München zur Entscheidung vor.
II. Die Beschwerde ist zulässig, § 269 Abs. 5 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klagepartei hat nach der von ihr erklärten Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Diese Kosten der Nebenintervention erfassen dabei auch die im Kapitalanlegermusterverfahren angefallenen Kosten.
1. Über die Kosten der Nebenintervention hat das Gericht gemäß § 101 ZPO zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift hat die Partei, welche nach den prozessualen Kostenregelungen die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen (Grundsatz der Kostenparallelität). Obwohl der Wortlaut der Vorschrift nur die §§ 91 - 98 ZPO erfasst, kommt die Vorschrift über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dann zur Anwendung, wenn die Kostenregelungen der § 269 Abs. 3 und 4, § 516 Abs. 3, § 565 ZPO zur Anwendung kommen (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 101 Rn. 3; MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 101 Rn. 13, BeckOK ZPO/Jaspersen, ZPO § 101 Rn. 7). Damit ist grundsätzlich die Klagepartei zur Kostentragung auch der durch die Nebenintervention verursachten Kosten verpflichtet.
2. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten des Kapitalanlegermusterverfahrens. Ein derartiges Musterverfahren ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht als eigenständiges Verfahren zu betrachten, sondern bildet vielmehr einen Teil des Ausgangsverfahrens (BGH NZG 2017, 378). Unter Berücksichtigung dessen sind die Kosten, welche für die Nebenintervenienten im Rahmen des Musterverfahrens anfallen, Kosten des Ausgangsverfahrens. Die Kostentragungspflicht der ZPO erfasst sämtliche Kosten des Rechtsstreits, welche aufgrund der Anordnung des § 101 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention sind. Damit stellen die anteiligen Kosten des Musterverfahrens keine Kosten eines gesonderten Verfahrens dar, sondern gehören vielmehr zu den Kosten des Ausgangsverfahrens. Diese hat der Kläger als kostentragungspflichtige Partei zu tragen.
3. Auch aus der Vorschrift des § 24 KapMuG ergibt sich keine andere Wertung. Während Abs. 1 dieser Vorschrift den Musterkläger und die Beigeladenen ausdrücklich benennt, fehlt eine entsprechende Formulierung in Abs. 2, welcher die Kosten des Musterbeklagten regelt. Nach Auffassung des Senats folgt daraus jedoch nicht, dass die Kosten des Musterverfahrens für den Nebenintervenienten stets von diesem zu tragen sind. Abs. 2 kann nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt. Der Regierungsentwurf zum KapMuG verstand den Begriff des Beigeladenen dergestalt, dass dadurch die Kläger der ausgese...