Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Kaufvertrag, Fahrzeug, Rechtsmittel, Zulassung, Berufungsverfahren, Anspruch, Hinweis, Verkaufspreis, Stellungnahme, Sicherung, Bedeutung, Unparteilichkeit, Kostenentscheidung, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Die Fortbildung des Rechts

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.04.2020; Aktenzeichen 14 O 19676/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2020, Aktenzeichen 14 O 19676/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.629.898,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre vermeintlichen Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Erwerbs von insgesamt 5740 Fahrzeugen weiter.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die die Berufung der Klägerin, welche die Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 29.04.2020, Az. 14 O 19576/18 begehrt und ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil, dort Seite 460 bis 1345, Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 06.08.2020 (Bl. 6116/6120 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Mit den Schriftsätzen vom 26.08.2020, 02.10.2020 und 23.10.2020, auf die Bezug genommen wird, nahm die Klägerin dazu Stellung.

Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 14 O 19576/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 06.08.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.

Ergänzend ist noch auszuführen:

1. Soweit die Klägerin von der Beklagten unverändert den Ersatz des zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufvertragsabschlusses behaupteten Minderwertes der erworbenen Fahrzeuge von mindestens 20% des Kaufpreises begehrt (Stellungnahme vom 26.08.2020, Seite 2), steht ihr dieser Anspruch nicht zu.

Auf die Ausführungen im Hinweis vom 06.08.2020 unter Ziffer 1 wird Bezug genommen.

Die Klägerin verkennt, dass die aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB resultierenden Ansprüche in der Regel nicht den Ersatz des Erfüllungsinteresses ermöglichen, weswegen der Anspruchsteller grundsätzlich nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 18.01.2011 - VI ZR 325/09; vom 14.05.2012 - II ZR 130/10). Wird (...) ein Schaden geltend gemacht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (BGH, BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 18.01.1983 - VI ZR 310/79; vom 16.12.2008 - VI ZR 170/07). Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (BGH, BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 18.01.1983 - VI ZR 310/79; vom 16.12.2008 - VI ZR 170/07).Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse nicht; vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse (BGH, Beschluss vom 09.06.2020...

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