Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 17.10.2011; Aktenzeichen 1 O 363/11) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17.10.2011, Az.: 1 O 363/11, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.129,56 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat geht von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt aus.
Die Klägerin beantragte in der Berufungsinstanz:
I. Das Endurteil des Landgerichts Passau vom 17.10.2011, Az.: 1 O 363/11 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (Größenordnung € 6.500,00) nebst Zinsen aus dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.05.2011 zu bezahlen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.629,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.05.2011 zu bezahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an die Klägerin weitere € 1.196,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.05.2011 zu zahlen.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Schadensereignis am 27.04.2010 in der K.straße in P. zukünftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2012 Folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen.
Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verkehrssicherungspflicht für einen Straßenkörper von der Widmung und dem Zweck der Verkehrsfläche abhängig ist und eine Fahrbahn, die dem Autoverkehr dient, nur an den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht des Fahrzeugsverkehrs sich ausrichten muss. Ein Fußgänger kann nicht erwarten, dass eine dem Auto- und Zweiradverkehr gewidmete Fahrbahn den Sicherungsanforderungen für einen Fußgängerweg genügt. Des Weiteren kann der Verkehrssicherungspflichtige erwarten, dass ein Fußgänger, der von einem Bürgersteig auf den Straßenkörper herabtritt die gebotene Aufmerksamkeit walten lässt, den Straßenzustand beachtet oder den nahegelegenen Zebrastreifen benutzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zustand des Gullys für den Autoverkehr bzw. Zweiradverkehr eine Gefahrenquelle dargestellt hat, da das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dass die Klägerin bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte erkennen können, dass sich der Asphaltbelag zum Gully absenkt und im übrigen den nahegelegenen Zebrastreifen benutzen hätte können.
Im Ergebnis ist dem Landgericht zuzustimmen, dass dem Eigenverschulden der Klägerin ein derartiges Gewicht zukommt, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten dahinter zurücktritt.
2. Die Stellungnahme der Klägerin vom 24. Februar 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:
a) Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben kann, ob der Zustand des Gullys für den Straßenverkehr eine Gefahrenlage dargestellt hat.
Soweit die Klägerin dem Landgericht vorwirft, in dem Urteil nicht festgestellt zu haben, dass der für den Straßenverkehr erforderliche Sicherheitsstandard eingehalten worden ist, ist anzumerken, dass das Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und S. sowie der vorgelegten Bilder zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der festgestellte Höhenvorsatz an der Auftrittsstelle von 6 - 8 cm für den Straßenverkehr nicht gefährlich ist. Der Senat hat dies in dem Hinweisbeschluss offen gelassen, da die übrigen Gründe des Landgerichtes unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ausreichen, um ein alleiniges Mitverschulden der Klägerin anzunehmen. Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Höhendifferenz von 6 - 8 cm, die den äußersten Rand der Fahrbahn betrifft und unmittelbar neben der ...