Leitsatz (amtlich)
Bedarf die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Hypothek der Zustimmung des Grundstückseigentümers - bzw. des Obererbbauberechtigten, kann der Erbbauberechtigte diese verlangen, wenn die Belastung u.a. mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Hypothek der Sicherung von Ersatzansprüchen deliktisch Geschädigter gegen den Erbbauberechtigten dienen soll. Deshalb besteht auch kein Recht eines entsprechenden Gläubigers auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek, wenn er den vermeintlichen Anspruch des Erbbauberechtigten auf deren Erteilung sich im Wege der Pfändung zur Einziehung hat überweisen lassen.
Normenkette
ErbbauRG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 03.05.2007; Aktenzeichen 4 T 35/07) |
AG Rosenheim (Beschluss vom 12.12.2006; Aktenzeichen UR II 14/06) |
Tenor
I. Die Beschlüsse des LG Traunstein vom 3.5.2007 und des AG Rosenheim vom 12.12.2006 werden aufgehoben.
II. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 873.261,03 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegen die Verantwortlichen der A.-AG läuft ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betrugs. Zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten ordnete das AG M. antragsgemäß einen dinglichen Arrest über 100 Mio. EUR in das Gesellschaftsvermögen der AG an. Dieser steht an dem Erbbaurecht der Antragsgegnerin - eingetragen im Grundbuch von A., Bl. 1290 - ein Untererbbaurecht zu, das nur mit Zustimmung des Obererbbauberechtigten belastet werden kann. Nach Pfändung und Überweisung des Anspruchs der A.-AG gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung zur Eintragung der Höchstbetragsarresthypothek zugunsten des Antragstellers verweigerte die Antragsgegnerin diesem gegenüber die Zustimmung zur Eintragung einer Arresthypothek i.H.v. 3,2 Mio. EUR. Daraufhin beantragte der Antragsteller, die Zustimmung der Antragsgegnerin als Obererbbaurechtigte zur Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek i.H.v. 1,92 Mio. EUR an dem Untererbbaurecht der A.-AG zu ersetzen und die sofortige Wirksamkeit der Verfügung anzuordnen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den antragsgemäß erlassenen Beschluss des AG R. vom 12.12.2006 beschränkte das LG mit Beschluss vom 3.5.2007 die Ersetzung der Zustimmung auf eine Höchstbetragsarresthypothek über 873.261,03 EUR. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 30.5.2007 verfolgt die Antragsgegnerin ihr Rechtsschutzziel weiter, die Ersetzung ihrer Zustimmung zu verhindern.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet.
1. Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin sei darauf abzustellen, ob die Geschädigten im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf das Untererbbaurecht der A.-AG Zugriff nehmen könnten. Nur soweit in das Untererbbaurecht rechtlich zulässig vollstreckt werden könne, sei die Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek zum Zwecke der Sicherung zivilrechtlicher Ersatzansprüche zulässig. Mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft sei die Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek lediglich i.H.v. 873.261,03 EUR vereinbar. Der gem. § 7 Abs. 2 ErbbauVO erforderliche wirtschaftliche Gegenwert zugunsten der Untererbbauberechtigten bestehe nicht in einer etwaigen Befreiung von möglichen Schadensersatzforderungen. Der wirtschaftliche Vorteil bestehe jedoch darin, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die A.-AG Gelder aus der Gesamtschadenssumme von 100 Mio. EUR zur Errichtung des im Rahmen des Untererbbaurechts errichteten Gebäudes verwendet habe. Gegenstand der Schadensersatzansprüche sei mithin unmittelbar der Betrag, der zur Finanzierung des Bauwerks verwendet worden sei. Die Sachlage sei nicht anders zu beurteilen, als wenn ein entsprechendes Darlehen zur Errichtung oder Erhaltung des Gebäudes gesichert werden solle. Die zeitliche Abfolge sei insoweit unschädlich. Die beantragte Höchstbetragsarresthypothek würde allerdings zu einer Überbelastung des Untererbbaurechts führen. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingeführten Wertgutachtens sei der Wert des Untererbbaurechts mit 2,3 Mio. EUR anzusetzen. Eine Hypothek über 1,92 Mio. EUR entspräche 83 % dieses Verkehrswertes, so dass bei Eintragung einer entsprechenden Höchstbetragsarresthypothek eine unzulässige Übersicherung erfolgen würde. Obergrenze einer genehmigungsfähigen Höchstbetragsarresthypothek sei nach Auffassung der Kammer der Betrag, den die Antragsgegnerin im Höchstfall zu erstatten hätte. Aufgru...