Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Da im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, fällt bei einem schriftlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO keine Terminsgebühr gem. RVG-VV Nr. 3104 Anm. Abs. 3 Nr. 1 letzte Alternative an.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 letzte Alternative
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 17.06.2005; Aktenzeichen 1 O 1306/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 676,51 EUR.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass eine Terminsgebühr nicht anerkannt wurde.
Gegen den Beklagten erging eine einstweilige Verfügung vom 8.4.2005. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Bevor es zu einem Gerichtstermin kam, beantragten beide Parteien übereinstimmend, einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Mit Beschluss vom 25.4.2005 stellte das Gericht fest, dass zwischen den Parteien der vorgeschlagene Vergleich zustande gekommen ist. Der Beklagte ist der Auffassung, einen Erstattungsanspruch für eine Terminsgebühr gem. RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 zu haben. Das LG Augsburg hat diesen Anspruch nicht zuerkannt, weil eine Terminsgebühr nicht angefallen sei.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Beklagtenvertreter hat keine Terminsgebühr verdient. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei einem schriftlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO die Anwälte eine Terminsgebühr gem. RVG-VV Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 letzte Alternative auch dann verdienen, wenn sie vorher kein Einverständnis zu einem schriftlichen Urteil gegeben haben. Im vorliegenden Verfahren scheidet die Entstehung einer Terminsgebühr schon deshalb aus, weil es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt und in diesem das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können.
RVG-VV Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 setzt in allen Varianten voraus, dass es sich um ein Verfahren handelt, für das an sich mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung.
Gemäß §§ 936, 922 ZPO konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist also eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben.
Damit entfällt eine Terminsgebühr.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1440385 |
FamRZ 2006, 220 |
AnwBl 2006, 147 |
AGS 2005, 486 |
RVG-B 2005, 161 |
RVGreport 2005, 427 |
NJOZ 2005, 4946 |
OLGR-Süd 2005, 817 |
RVG-Letter 2005, 123 |