Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche des Besitzers eines Kfz nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs. Höhe des Nutzungsersatzes für einen Oldtimer
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Besitzer eines Kfz schuldet dem Eigentümer für die Möglichkeit der Nutzung nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs Ersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung.
2. Die Höhe des Nutzungsausfalls für einen Oldtimer Mercedes 190 SL, Baujahr 1960, ist mit 500 Euro monatlich zu bemessen.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 31 O 4473/03) |
Gründe
I.
Mit Urteil vom 17.01.2006 hat das Landgericht München I den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zum Ersatz des Unfallschadens am Pkw-Oldtimer Typ Mercedes-Benz 190 SL Baujahr 1960 des Klägers in Höhe von 15.429,82 Euro verurteilt. Es hat dabei einen Anspruch des Klägers gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB bejaht und die Auffassung vertreten, der Beklagte sei beim Erwerb dieses Oldtimers nicht gutgläubig gewesen, sondern habe grob fahrlässig in Unkenntnis über das Eigentum des Klägers gehandelt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger, der im Übrigen hinnimmt, dass das Landgericht ihm wegen des geltend gemachten Reparaturschadens nur einen Teilbetrag zugesprochen hat, seinen ursprünglichen Antrag, den Beklagten auch zur Zahlung von Nutzungsentschädigung zu verurteilen, weiter.
Der Beklagte möchte mit seiner Anschlussberufung die Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 17.01.2006 und eine vollständige Klageabweisung erreichen.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2006. Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der Berufungsanträge auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.07.2006.
II.
1. Die gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht zusätzlich gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von 9 Monaten (März bis November 2002) in Höhe von monatlich 500 Euro, insgesamt also ein Betrag in Höhe von 4.500 Euro, zu.
Das Berufungsgericht folgt zum Rechtsgrund der verlangten Nutzungsentschädigung der Argumentation des Klägers. Dieser hat Recht mit seiner Auffassung, dass der Nutzungsersatz nicht als Teil des Schadensersatzes anzusehen ist.
Gemäß § 987 Abs. 2 BGB hat der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit dem Eigentümer auch Nutzungen zu ersetzen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können, aber schuldhaft nicht gezogen wurden. Ermöglicht das Besitzrecht objektiv eine Nutzung, so handelt der Besitzer regelmäßig schuldhaft, wenn er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach Rechtshängigkeit nicht erfüllt (BGH, NJW 2002, 1050, 1052). Die Auffassung des Klägers trifft zu, dass sein Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht mit der Beschädigung des Oldtimers in Zusammenhang steht und auf § 989 BGB zurückgeführt werden kann. Es geht letztlich - so will es die Vorschrift des § 987 BGB - nur darum, den Vorteil des bösgläubigen Besitzers auszugleichen.
Der zu ersetzende Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB) besteht dabei in der durch den Besitz der Sache vermittelten objektiven Möglichkeit der Nutzung, wobei Bemessungsgrundlage für die Höhe des Nutzungsersatzes i.d.R. der übliche Miet- oder Pachtzins ist (BGH aaO.). Der vom Kläger für möglich gehaltene und verlangte Monatsbetrag von 1.500 Euro erscheint allerdings als weit überhöht und keineswegs als angemessen. Die Gesamtumstände dieser Konstellation lassen aufgrund richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vielmehr einen Monatsbetrag von 500 Euro als angemessen, interessengerecht sowie ausreichend gelten. Die grundsätzliche Verkehrstüchtigkeit und Nutzbarkeit des Wagens für den Berechnungszeitraum kann nicht in Frage gestellt werden. Es fehlen dem klägerischen Vorbringen jedoch konkrete Anhaltspunkte, die eine eindeutige Schlussfolgerung dahin zulassen könnten, arttypische Nutzungen wie eine Vermietung des klägerischen Fahrzeugs für Hochzeitsfahrten oder seine entgeltliche Überlassung für gelegentliche Oldtimer-Rallyes könnten die von der Klagepartei behaupteten entsprechend hohen Nutzungsentgelte garantieren. Insoweit enthalten die Darlegungen des Klägers - was die Höhe des verlangten Nutzungsausfalls betrifft - nur spekulative Vermutungen.
2. Die Anschlussberufung des Beklagten war zurückzuweisen. Mit seinen Berufungsangriffen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, mit dem sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung grundlegend und umfassend auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat dabei alle wesentlichen Aspekte dieses Streitfalls, soweit er den beantragten Ersatz des Reparaturschadens betrifft, richtig gewürdigt und überzeugend darauf erkannt, dass der Beklagte den in erster Instanz zugesprochenen Reparaturschaden in Höhe von 15.429,82...