Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Berufungserfolg hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens
Normenkette
StVO § 10
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 28.02.2020; Aktenzeichen 6 O 2766/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 28.02.2020 (Az. 6 O 2766/17) in Nr. 2. und 6 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu bezahlen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 28% und die Beklagten samtverbindlich 72%.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 63% und die Beklagten samtverbindlich 37%.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf ein 9.000,00 EUR übersteigendes Schmerzensgeld verneint. Darüber hinaus sowie hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens war die Berufung aber ohne Erfolg und zurückzuweisen.
1. Haushaltsführungsschaden:
Insoweit war die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. Für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist Maßstab die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Geschädigten, d. h. die Frage, in welchem Umfang er bei der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Insoweit fehlt es an ausreichendem substantiiertem Vortrag, welche haushaltsspezifische Tätigkeiten der Geschädigte vor dem Unfall in welchem Umfang ausübte. Allein das Vorbringen, er habe im Haushalt mitgeholfen in Verbindung mit dem Verweis auf die einschlägigen Tabellenwerke genügt zur Bestimmung des erforderlichen Zeitbedarfs nicht, da die Anwendung der Tabellen gerade substantiierten Vortrag voraussetzt. Hierauf haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2019, S. 2 = Bl. 92 d.A., hingewiesen. Auch der Sachverständige hat bei seiner Anhörung im Termin vom 05.02.2020 (Protokoll S. 2, 3 = Bl. 116/117 d.A.) ausgeführt, dass er den Kläger anlässlich der Anamnese nach seinen Haushaltstätigkeiten gefragt hat und nur die allgemeine Angabe erhielt, dass er seine Ehefrau im Haushalt unterstützt, jedoch keine konkreten Informationen darüber zu bekommen waren, welche Tätigkeiten der Kläger mit welchem Zeitbedarf ausführte. Das Landgericht hat daher den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu Recht abgewiesen. Soweit die Berufung rügt, es ermangele eines richterlichen Hinweises, kann sie damit nicht durchdringen. Soweit man einen solchen für erforderlich hält, wurde er jedenfalls in den Urteilsgründen erteilt und der Kläger hätte spätestens mit der Berufungsbegründung konkret vortragen müssen. Der allgemeine Verweis auf den Zeitbedarf eines Haushalts, in welchem der Kläger lebt, verbunden mit dem Vorbringen, der Kläger habe seine Ehefrau im Haushalt unterstützt, genügt wie ausgeführt nicht.
2. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ist die Berufung teilweise begründet. Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 14.000,00 EUR angemessen ist.
a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., u. a. Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]).
b) Vorliegend ist die durchaus schwere Schulterverletzung mit Ausnahme eines geringen Hochstandes am Schultereckgelenk relativ zügig und folgenlos ausgeheilt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, gegen welches Einwände nicht erhoben werden, bestehen insoweit keine Einschränkungen mehr und eine ...