Leitsatz (amtlich)
1. Die bei Vermittlungsverträgen für Veranstaltungstickets verwendete Klausel "Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet" ist nicht gem. § 307 BGB unwirksam.
2. Bei nicht-personalisierten Eintrittskarten handelt es sich um Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB. Bei abhanden gekommenen derartigen Eintrittskarten ist ein gutgläubiger Erwerb möglich.
Normenkette
BGB §§ 307, 798, 807, 935 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.01.2011; Aktenzeichen 12 O 15032/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 13.1.2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., macht gegen die Beklagte, soweit in der Berufungsinstanz von Interesse, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG geltend.
Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreibt über das Internet Tickets für Veranstaltungen wie Konzerte und Sportveranstaltungen.
Die Beklagte verwendet in ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage K 1), die (Stand 17.3.2010) u.a. folgende Klausel enthalten:
"12.) Gekaufte Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, die Veranstaltung wird aus bestimmten Gründen vom Veranstalter abgesagt. Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet. Durch Eingabe der Kundendaten und Abschicken der Bestellung ist diese für den Kunden verbindlich und kann nicht mehr storniert werden. Eine Stornierung seitens der t. GmbH, sollte die Veranstaltung zwischenzeitlich ausverkauft sein, ist jedoch möglich."
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, bei Vermittlungsverträgen für Veranstaltungstickets, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
1. Gekaufte Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, die Veranstaltung wird aus bestimmten Gründen vom Veranstalter abgesagt.
2. Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.
3. Durch Eingabe der Kundendaten und Abschicken der Bestellung ist diese für den Kunden verbindlich und kann nicht mehr storniert werden. Eine Stornierung seitens der t. GmbH, sollte die Veranstaltung zwischenzeitlich ausverkauft sein, ist jedoch möglich.
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat mit Urteil vom 13.1.2011 wie folgt entschieden:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, bei Vermittlungsverträgen für Veranstaltungstickets, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
1. Gekaufte Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, die Veranstaltung wird aus bestimmten Gründen vom Veranstalter abgesagt.
2. Durch Eingabe der Kundendaten und Abschicken der Bestellung ist diese für den Kunden verbindlich und kann nicht mehr storniert werden. Eine Stornierung seitens der t. GmbH, sollte die Veranstaltung zwischenzeitlich ausverkauft sein, ist jedoch möglich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, soweit zu dessen Nachteil entschieden worden ist.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des am 13.1.2011 verkündeten Urteils des LG München I (12 O 15032/10) die Beklagte über die Verurteilung durch das LG hinaus zu verurteilen, es bei Vermeidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, bei Vermittlungsverträgen für Veranstaltungstickets, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlic...