Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß: Pflichtangaben beim Internet-Verkauf von Gutscheinen für eine Ballonfahrt
Leitsatz (amtlich)
Bietet ein Anbieter in seinem Internetauftritt Gutscheine für eine Fahrt mit einem Heißluftballon in der Weise zum Verkauf an, dass er neben der Zusendung des Gutscheins nur die Vermittlung eines Unternehmens, das die Ballonfahrt tatsächlich durchführt, schuldet, und der Käufer eines Gutscheins einen unmittelbaren Anspruch auf Durchführung der Ballonfahrt gegen einen der vom Verkäufer benannten Veranstalter erwirbt, so ist bereits in der Bewerbung des Gutscheins die Identität des Veranstalters zu offenbaren (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Denn der Verkäufer der Gutscheine handelt in einem solchen Fall (entsprechend einer Stellvertretung für den, den es angeht) erkennbar für den Veranstalter, so dass dessen Identität und Anschrift in der Werbung anzugeben sind.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.02.2010) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des LG München I vom 11.2.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I. Mit Endurteil vom 11.2.2010 bestätigte das LG München I die mit Beschluss vom 29.10.2009 erlassene einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:
"Der Antragsgegnerin wird (bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel) gem. §§ 935 ff, 890 ZPO verboten, im Wettbewerb handelnd im Internet, insbesondere im Rahmen des Internet-Auftritts unter www ...-sch. de, die Möglichkeit zur Buchung einer entgeltlichen Teilnahme an von einem Dritten durchgeführten Ballonfahrten unter Hinweis auf Ausgangspunkt und/oder Dauer der Fahrt sowie unter Hinweis auf den Preis anzubieten, ohne den Verbraucher dabei über die Identität und Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens zu informieren."
Anlass des Rechtsstreits war das am 28.10.2009 von der Antragsgegnerin im Internet angebotene "Erlebnis" "Alpen-Panorama im Heißluftballon", das laut Beschreibung in einer in J startenden, 60-90 Minuten dauernden Ballonfahrt bestehen sollte (Anlage EVK 4).
Das erstinstanzliche Urteil ist damit begründet, dass ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG bestehe. In dem betroffenen Angebot seien die Wesentlichkeiten des Erlebnisses so beschrieben, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne.
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ("des Unternehmers, für den er handelt") gelte nicht nur für Fälle der offenen Stellvertretung.
Aus den AGB der Antragsgegnerin ergebe sich, dass ein Vertrag bezüglich der jeweiligen Veranstaltung unmittelbar und ausschließlich mit dem durchführenden Dritten zustande komme; mithin handele die Antragsgegnerin bei ihrem Angebot auch für diesen.
Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 9.4.2010 zugestellt. Sie legte mit am 21.4.2010 eingehendem Schriftsatz Berufung ein und begründete sie innerhalb verlängerter Frist eingehend am 8.7.2010.
Die Antragsgegnerin trägt vor, Handeln für ein anderes Unternehmen i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei nur die offene Stellvertretung, hingegen schon nicht mehr eine verdeckte. Eine weitere Auslegung des Anwendungsbereichs sei durch legitime Verbraucherinteressen nicht gerechtfertigt; ansonsten müssten auch Makler vorab die Kontaktdaten ihrer Auftraggeber offenlegen.
Die Antragsgegnerin sei nicht Stellvertreterin, denn ausweislich ihrer AGB bestehe ihre Leistung allein in der Vermittlung; für eine Stellvertretung untypisch sei auch die Umtauschmöglichkeit. Zudem stehe der Vertretene bei Kauf des Gutscheins noch nicht fest.
Sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 29.10.2009 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Zweck von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ergebe sich aus der durch die Vorschrift umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; der Verbraucher solle demnach erfahren, wer die angebotene Leistung erbringt. Dies sei den AGB der Verfügungsbeklagten zufolge nicht die Antragsgegnerin, sondern ein von ihr verschiedener Veranstalter. Es komme nicht darauf an, ob mit diesem schon bei Buchung bei der Verfügungsbeklagten ein Vertrag zustande komme.
Eine verdeckte Stellvertretung liege nicht vor, denn die Verfügungsbeklagte sei nicht alleiniger Vertragspartner der Verbraucher.
Die Darstellung weiterer Tatsachenfeststellungen unterbleibt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Zu Recht spricht das LG der Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG zu.
Die Antragsgegnerin handelt, wenn sie im Internet Gutscheine für Ballonfahrten anbietet und dabei Ort und/oder Dauer der Fahrt nennt, nicht nur für sich selbst, sondern auch i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG für die (von ihr als "Veranstalter" bezeichnete...