Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 25 O 24644/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2020; Aktenzeichen VI ZR 495/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.02.2016, Az.: 25 O 24644/14, berichtigt mit Beschluss vom 31.03.2016, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen am Director der Beklagten, zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite www......de für die Fitnessstudios "...." in .... oder .... eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden

wenn dies geschieht

in Bezug auf das Fitnessstudio in .... wie in Anlage I zum Urteilstenor,

in Bezug auf das Fitnessstudio in .... wie in Anlage II zum Urteilstenor.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser infolge der in Ziffer 1 untersagten Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 787,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 442,50 EUR seit 29.09.2015 und aus weiteren 345,00 EUR seit 18.11.2015 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden,

1. hinsichtlich Ziffer I 1 in Höhe von 15.000,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

2. hinsichtlich Ziffer I 3 und im Kostenpunkt in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt in .... und .... jeweils unter der Geschäftsbezeichnung "...." ein Fitnessstudio. Sie nimmt die Beklagte, die unter der URL www......de ein Bewertungsportal betreibt, auf Unterlassung der Ausweisung einer Gesamtbewertung bzw. einer Gesamtzahl der Bewertungen für diese Fitnessstudios in Anspruch, in welche Bewertungen, die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden sind, von der Beklagten aber als "momentan nicht empfohlen" eingestuft werden, keinen Eingang finden. Daneben begehrt sie den Ersatz vorgerichtlicher Kosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die von der Beklagten ausgewiesene Gesamtbewertung der beiden Fitnessstudios schlechter ausfällt, als wenn sämtliche abgegebenen Bewertungen berücksichtigt worden wären.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 12.02.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, dass die ausgewiesene Gesamtbewertung aus sämtlichen abgegebenen Bewertungen gebildet werde. Die Beklagte habe weder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, noch rechtswidrig in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

Die Anzeige der (niedrigeren) Gesamtbewertung, die lediglich aus den als "empfohlen" beurteilten Bewertungen berechnet werde, sei zwar geeignet, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu verletzen und in den von der Klägerin betriebenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Es fehle jedoch an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Bei den von der Beklagten ausgewiesenen Gesamtbewertungen, die unter Verwendung der nach den Vorgaben und Wertungen der Beklagten programmierten Software aus den "empfohlenen" Beiträgen gebildet worden seien, handele es sich um Meinungsäußerungen der Beklagten. Auch die Entscheidung der Beklagten, die Gesamtbewertung lediglich aus den von ihr "empfohlenen" Beiträgen zu ermitteln, stelle eine wertende Entscheidung und damit eine Meinungsäußerung der Beklagten dar. Auf der Webseite der Beklagten sei hinreichend deutlich erkennbar, dass die dort ausgewiesene Gesamtbewertung nur auf der Grundlage der "empfohlenen" Beiträge ermittelt worden sei.

Bei den nur aus den "empfohlenen" Beiträgen gebildeten Gesamtbewertungen handele es sich nicht um Schmähkritik. Die von der Beklagten vorgetragenen und zwischen den Parteien unstreitigen Kriterien, mit denen die abgegebenen Bewertungen gefil...

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