Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsausfallschaden
Normenkette
BGB § 251 Abs. 1, § 253; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 05.04.2018; Aktenzeichen 10 O 4251/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 03.05.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 05.04.2018 (Az. 10 O 4251/15) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz des merkantilen Minderwertes sowie Nutzungsausfall für einen bei einem Verkehrsunfall beschädigten BMW M6 Cabrio geltend. Dem Grunde nach hat die Beklagte ihre Haftung für das Unfallereignis anerkannt. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 06.04.2018 (Bl. 156ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München II hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zum Ersatz eines merkantilen Minderwertes in Höhe von 5.000,00 EUR verurteilt, da beim Fahrzeug durch den Unfall ein merkantiler Minderwert in Höhe von 10.000,00 EUR entstanden sei und die Beklagte an den Kläger bereits 5.000,00 EUR ersetzt habe. Hinsichtlich des begehrten Nutzungsausfalls hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen, weil dem Kläger ein über den bereits erstatteten Zeitraum hinausgehender Nutzungsausfallschaden nicht zustehe.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 10.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 03.05.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 175 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.07.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 182 d.A.) begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts München II vom 05.04.2018 wird aufgehoben, soweit Nutzungsausfall und merkantile Wertminderung nicht zugesprochen wurden,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 60.209,38 EUR (Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 35.175,00 EUR und merkantile Wertminderung i.H.v. weiteren 25.034,38 EUR) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit 20.05.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 24.07.2018 (Bl. 187 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2018 (Bl. 210f. d.A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 11.09.2018 (Bl. 193-197 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2018 (Bl. 208-213 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht einen jeweils über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Ersatz des merkantilen Minderwerts sowie auf Nutzungsausfall verneint.
1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt wurde, kommt grundsätzlich, wie von der Beklagten auch dem Grunde nach anerkannt, ein Anspruch des Klägers aus § 7 I StVG i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG in Betracht.
2. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um einen nach § 251 I BGB zu ersetzenden unmittelbaren Sachschaden, der trotz Reparatur am Unfallfahrzeug verbleibt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 251 Rn. 14; BGH NJW 1958, 1085; NJW 1961, 2253; BGH, NJW 1980, 281, 282; NJW 2005, 277).
Nach Auffassung des Klägers sei die vom Erstgericht vorgenommene Schätzung des merkantilen Minderwerts rechtsfehlerhaft, da das Gericht der Berechnung des Klägers auf der Basis konkret am Markt ermittelter Preise nicht folge und seine Schätzung auf die Ausführungen des Sachverständigen stütze, die selbst lediglich eine Schätzung auf der Basis statistischer Werte sei.
Der Senat hat insbesondere zur Abklärung der vom Kläger gegen die erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen erhobenen Einwände erneute und ergänzende Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO) getroffen und den Sachverständigen Dipl.-Ing. P. in der Sitzung vom 16.11.2018 nochmals angehört. Auch nach der Anhörung des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die vom Erstgeri...